Praxisgebühr bei außergewöhnlichen Belastungen absetzen
Berlin - Quittungen über die Praxisgebühr sollten nicht einfach im Papierkorb entsorgt werden. Denn unter Umständen könnten diese Ausgaben die Steuerlast senken, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin.
Zwar sei die Praxisgebühr laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht als Sonderausgabe absetzbar (Aktenzeichen: X R 41/11). Allerdings könne die Gebühr zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt werden. Diese können Steuerpflichtige geltend machen, wenn ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Anzahl der Steuerzahler. Das kann etwa nach einer schweren Krankheit der Fall sein. Die Betroffenen müssen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung aber selber tragen.
Die Grenzen für diese Eigenbelastung richten sich nach der Höhe des Einkommens und den Familienverhältnissen. So müssen etwa Ledige ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen bis 51 130 Euro laut NVL bis zu sechs Prozent der Ausgaben selbst übernehmen. Hat der Betroffene ein oder zwei Kinder, liegt die Eigenbelastung bei bis zu drei Prozent, bei mehr als zwei Kindern nur bei ein Prozent.
Wichtig sei daher, alle Belege über Gesundheitskosten zu sammeln, damit man im Zweifelsfall nachweisen kann, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten wurde, erklärt der Verband. Neben der Praxisgebühr zählen zu den absetzbaren Ausgaben den Angaben zufolge auch Zuzahlungen zu Medikamenten, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Fahrten zum Arzt mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhaus- oder Kurzuzahlungen sowie Aufwendungen für eine Brille.