Arbeitslosengeld Für den Enkel ein Sparbuch anlegen?
Ihrem Enkel Gutes tun möchte eine Leserin aus der Altmark. Deshalb denkt sie über eine Geldanlage für den Heranwachsenden nach.
Magdeburg l Was aber, wenn die Eltern des Kindes auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind? Wie viel darf Oma dann fürs Enkelkind sparen? Wird das Ersparte der Kinder etwa auf den SGB-II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet? Was ist im Interesse des Kindes günstiger – Sparbuch oder Bausparvertrag?
Mit diesen Fragen wandte sich die Großmutter an die Redaktion-Leserobmann. Wir leiteten sie an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit in Halle weiter. Dort wurde zunächst darauf verwiesen, dass das Leistungsrecht zum SGB II sehr differenziert sei und es bei derart konkreten Fragen immer einer Einzelprüfung bedürfe.
In unserem Fall ging man davon aus, dass die Großmutter auf den Namen des Enkels eine Sparanlage eröffnen und diese monatlich mit einem festen Betrag besparen möchte. „Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie wird von hiesiger Seite der Großmutter beziehungsweise den Eltern angeraten, eine Beratung durch den SGB-II-Träger in Anspruch zu nehmen“, teilte Behördensprecher Christian Weinert mit.
Denn bei einem laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II hat grundsätzlich eine Einkommens- und Vermögensprüfung bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen – auch bei dem Enkel. Das kann dazu führen, dass monatliche Einzahlungen sowie Renditen oder Zinsen der Sparanlage als Einkommen zu betrachten sind - wenn der Enkel Inhaber dieser Sparanlage ist.
Besser also: Die Großmutter eröffnet für ihren Enkel eine Sparanlage, bleibt aber selbst deren Inhaberin und benennt den Enkel lediglich als Begünstigten. Dabei ist es unerheblich, ob dies in Form eines Sparbuches oder eines Bausparvertrages erfolgt.
Für besondere Anlässe sieht die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zudem die folgenden Ausnahmen vor: Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe bleiben anrechnungsfrei, soweit diese den Grundfreibetrag von 3100 Euro nicht übersteigen.