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Auch Grundstücke, die in Gewässer I. Ordnung entwässern, erhalten künftig ebenfalls Bescheide Alle Flächen werden nun veranlagt

Von Daniela Apel 04.06.2015, 03:27

Für 2015 werden Grundstücke, die in Gewässer I. Ordnung entwässern, erstmals veranlagt. Betroffen sind rund 5000 Flurstücke im Gebiet der Einheitsgemeinde Zerbst. Auch hinsichtlich der Unterhaltungszuständigkeiten gibt es Änderungen.

Zerbst l Im Zuge einer Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt traten mit dem Jahreswechsel einige Neuerungen in Kraft. Betroffen sind nicht nur die Zuständigkeiten für die Unterhaltung der Gräben und Flussläufe, sondern ebenfalls die Beitragserhebung für die Gewässerpflege. So müssen Besitzer von Grundstücken, die in so genannte "Gewässer I. Ordnung" wie die Hauptnuthe entwässern, zukünftig ebenfalls ihren Anteil an den Kosten tragen.

"Die Veranlagung wird erstmals für 2015 erfolgen", erklärt Maja Schochardt. Wie die Geschäftsführerin des Unterhaltungsverbandes Nuthe/Rossel mitteilt, geschieht dies rückwirkend im nächsten Jahr. Betroffen seien etwa 5000 Flurstücke im Gebiet der Einheitsgemeinde Zerbst. Deren Besitzer müssen frühestens 2016 mit den Umlagebescheiden rechnen, die nach vorherigem Stadtratsbeschluss von der Kommune erstellt und versandt werden.

Wie Maja Schochardt darlegt, wird der zu erwartende Bescheid höchstens den Beitragssatz enthalten, der auch für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erhoben wird. Beim Nuthe/Rossel-Verband beläuft sich der Flächenbeitrag für 2015 auf 8,37 Euro je Hektar und der hinzukommende Erschwernisbeitrag auf 1,99 Euro je Einwohner.

Verwaltungsaufwand wird durchs Land erstattet

Zuständig für die fortan erfolgende Veranlagung der Gewässer I. Ordnung sind die jeweiligen Unterhaltungsverbände, was die Frage entstehen lässt, welchen Mehraufwand dies mit sich bringt. "Grundsätzlich entsteht bei den Verbänden ein gewisser Verwaltungsaufwand, der ihnen laut Paragraph 56 a, Absatz 2 des Wassergesetzes vom Land erstattet wird", nennt Maja Schochardt die Ermittlung der Flächen sowie die Bescheiderstellung gegenüber den Gemeinden und Versand dieser als Beispiele.

Mit dem Jahreswechsel kam es ebenfalls zur Herabstufung von Gewässern I. in Gewässer II. Ordnung, womit sich die Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) auf die Unterhaltungsverbände verlagerte. Dies tangiert ebenfalls den Nuthe/Rossel-Verband. Seit Januar muss der ebenfalls den schadhaften Wasserabfluss für den Flutgraben gewährleisten, der bei Strinum beginnend in die Hauptnuthe westlich von Zerbst mündet. Er ist rund 5,6 Kilometer lang.

Fünf Arbeitstage mehr für zusätzlichen Flutgraben

Das Einzugsgebiet des Flutgrabens beziffert Maja Schochardt mit annähernd 180 Hektar. "Es handelt sich um ein künstlich entstandenes Gewässer, welches zur Bewässerung der angrenzenden Ackerflächen auch heute noch genutzt wird", erläutert sie. Vor der Übergabe habe der LHW unter anderem eine Grundräumung durchgeführt und Abflusshindernisse entfernt.

Nun muss sich der Nuthe/Rossel-Verband um die Pflege kümmern. "Durch die teilweise ungenügende Beschattung wird jährlich an diesen Stellen eine wechselseitige Entkrautung der Sohle mittels Mähkorb durchgeführt werden müssen", erklärt die Geschäftsführerin. Dafür veranschlagt sie etwa vier Arbeitstage mit dem 14-Tonnen-Mobilbagger. "Die Böschungskrautung, also das Mulchen der Böschungen, wird ebenfalls jedes Jahr erfolgen", rechnet sie einen weiteren Arbeitstag hinzu. Eine Grundräumung, bei der lockere Sedimente entnommen werden, werde hingegen stets nur nach Bedarf in Angriff genommen. Ergibt sich die Frage: Inwieweit wirkt sich diese Gewässerabstufung auf die zu erhebende Umlage aus? "In Bezug auf die Höhe des Beitrages erst einmal nicht", sagt Maja Schochardt. "Es werden aber für das Jahr 2015 erstmalig alle Eigentümer der Flächen, die in den Flutgraben entwässern, veranlagt werden", erklärt sie. Dies wäre allerdings ebenfalls ohne die erfolgte Abstufung geschehen, da wie ausgeführt ab dem 1. Januar 2015 eben auch die Flurstücke der Gewässer I. Ordnung beitragspflichtig geworden sind.