Fahrverbot Wenn der Führerschein in Gefahr ist
Alkohol am Steuer, zu schnell unterwegs oder zu dicht aufgefahren: Der Führerschein ist bei falschem Verhalten in Gefahr.
München/Neuss (dpa) l Nicht nur im Karneval kann ein Arbeitstag auch mal in einer Feier enden. Wer nach dem einen oder anderen Bier das Auto stehen lässt, handelt richtig. Wer dann aber aufs Fahrrad steigt, riskiert auch dort seinen Führerschein. Denn: „Wer betrunken Fahrrad fährt und mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben“, erklärt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Gleiches gelte bereits ab 0,3 Promille Alkoholgehalt im Blut, wenn jemand Ausfallerscheinungen zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt.
Grundsätzlich wird zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und einem kompletten Entzug der Fahrerlaubnis unterschieden. „Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, dann für ein bis maximal drei Monate“, sagt Stephan Miller von der Rechtsabteilung des ADAC. Dies sei bei groben oder beharrlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall. Der Verkehrssünder könne sich dann innerhalb von vier Monaten ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids den Zeitraum aussuchen, in dem er den Führerschein abgibt. „Dadurch ist es möglich, sich auf die autofreie Zeit auch in Bezug auf den Arbeitsplatz vorzubereiten und beispielsweise einen Teil mit Urlaub zu überbrücken“, sagt Miller.
Wird wegen einer Straftat der Führerschein komplett eingezogen, gibt es diese Wahlmöglichkeit nicht: „Dann wird die Fahrerlaubnis oft auch sofort eingezogen und nicht erst mit Rechtskraft des Strafbefehls“, erklärt Miller. Das könne der Fall sein, wenn jemand zum Beispiel mit mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist – „also eine klassische Trunkenheitsfahrt“. Der Führerschein ist dann mindestens sechs bis zwölf Monate weg und in jedem Fall neu zu beantragen.
Betroffene werden dann zumindest ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ihre Eignung für den Straßenverkehr nachweisen müssen, erklärt Miller. Für Führerscheinneulinge, die noch auf Probe unterwegs sind, gilt generell die 0,0-Promille-Grenze.
Doch egal, ob für einen Monat oder ein halbes Jahr: Ist der Führerschein weg, dürfen auch andere führerscheinpflichtige Fahrzeuge nicht bewegt werden. In Deutschland gibt es nur einen Führerschein, in den alle Klassen eingetragen werden, in denen der Inhaber ein Fahrzeug lenken darf.
Unterwegs sein dürfen Führerscheinlose unter Umständen noch mit einem Pedelec. Diese Elektrofahrräder sind führerscheinfrei, wenn die Tretunterstützung bei maximal 25 km/h abgebrochen wird und sie über einen höchstens 250 Watt starken Motor verfügen. „Da sie nicht als Kraftfahrzeuge gelten, dürfen solche Pedelecs daher auch bei einem Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit noch gefahren werden“, sagt Miller.
Doch nicht nur wenn Alkohol im Spiel ist, kann das den Führerschein kosten. Ein Fahrverbot droht auch bei zu hohem Tempo, Fahren unter Drogeneinfluss, dem Missachten einer roten Ampel oder einem zu geringen Mindestabstand zum Vordermann. Auch geistige oder körperliche Mängel könnten zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, sagt Goldkamp: „Es muss also nicht zwingend eine Verkehrsstraftat vorliegen, auch unverschuldete Umstände können der Grund sein.“
Wird der Führerschein eingezogen, hat der Betroffene in der Regel keine Chance, dagegen etwas zu unternehmen oder den Entzug in eine andere Strafe umzuwandeln. „Die Fahrerlaubnis wird nicht zur Bestrafung des Täters, sondern zur Sicherheit des Straßenverkehrs entzogen“, sagt Goldkamp. Anders hingegen verhalte es sich bei einem befristeten Fahrverbot im Rahmen eines Bußgeldverfahrens. In außergewöhnlichen Fällen kann ein Gericht ein drohendes Fahrverbot auch in eine Geldstrafe umwandeln – etwa, wenn ein Arbeitsloser in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung steht und für die Kundenakquise ein Fahrzeug braucht.
Wer ein Fahrverbot hinter sich hat, kann auch nicht davon ausgehen, dass sein Punktestand in Flensburg automatisch auf null gesetzt ist. „Die Eintragungen im Fahreignungsregister bleiben erhalten und werden erst nach Ablauf der jeweiligen Löschfristen entfernt“, so Goldkamp. „Grund ist, dass diese Eintragungen bei einem späteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis relevant sein können, um zu prüfen, ob der Antragsteller mittlerweile wieder fahrgeeignet ist.“
Hat jemand acht Punkte angesammelt, wird ihm die Fahrerlaubnis in jedem Fall entzogen. Bei einem Fahrverbot auf einen ausländischen Führerschein auszuweichen, ist keine Alternative, erklärt Hannes Krämer von Auto Club Europa (ACE): „Sollte trotzdem gefahren werden, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet werden kann.“