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Schusswaffe aus Alltagsgegenständen Geiselnahme in Burg: Halle-Attentäter Stephan B. nutzte selbst gebaute Waffe und Kugel

Bei der Geiselnahme zweier Justizvollzugsbeamter in der JVA Burg bei Magdeburg im vergangenen Dezember nutzte der rechtsextreme Halle-Attentäter offenbar eine Waffe, die er selbst aus Alltagsgegenständen gebastelt hatte. Darunter: Der Druckknopf eines Kugelschreibers, der als Kugelbestandteil genutzt wurde.

Aktualisiert: 06.04.2023, 12:23
Mit einer aus Alltagsgegenständen selbstgebauten Schusswaffe hatte der rechtsextreme Halle-Attentäter in der JVA Burg bei Magdeburg zwei Justizvollzugsbeamte im Dezember als Geisel genommen. Foto:
Mit einer aus Alltagsgegenständen selbstgebauten Schusswaffe hatte der rechtsextreme Halle-Attentäter in der JVA Burg bei Magdeburg zwei Justizvollzugsbeamte im Dezember als Geisel genommen. Foto: dpa

Naumburg/Burg (vs) - Nach einer Geiselnahme im Gefängnis in Burg am 12. Dezember vergangenen Jahres sitzt der rechtsextreme Halle-Attentäter Stephan B. nun in einer Strafanstalt in Bayern seine weitere Haftstrafe ab. Allerdings waren bislang viele Details des Vorfalls in Burg nicht geklärt. Doch nun kommt offenbar Bewegung in die Ermittlungen. Dies geht aus einer Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hervor.

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Denn der Gegenstand, der bei der Geiselnahme zweier Justizvollzugsbeamter eingesetzt wurde, ist durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden (BKA) untersucht worden. Das Ergebnis: Nach dem vorliegenden Gutachten des BKA handelte es sich offenbar um eine selbst gebastelte, manuelle Apparatur, die geeignet war, leichte Geschosse abzugeben.

Scharfe Waffe bei Geiselnahme durch Halle-Attentäter in JVA Burg

Der Schussapparat bestand hauptsächlich aus Bauteilen eines Tackers, einem Holzstift, Drähten und aus einem kleinen Metallrohr, das als Lauf diente. Am Griffstück des inkriminierten Gegenstandes befand sich ein Batteriepack mit mehreren handelsüblichen Batterien.

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Bei der Untersuchung des Apparats fanden sich im Lauf Teile einer Patrone, die allem Anschein nach ebenfalls aus Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs zusammengesetzt war, darunter ein Druckknopf eines Kugelschreibers.

Als schussfähiger, waffenähnlicher Gegenstand dürfte die Apparatur dem Waffengesetz unterfallen.