1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Ab 2013 freie Wahl des Schornsteinfegers

Fachleute beantworten beim Volksstimme-Telefonforum Leserfragen zum neuen Kehrgesetz Ab 2013 freie Wahl des Schornsteinfegers

07.11.2012, 01:11

Zum Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfegergesetz. Die Leser der Volksstimme hatten viele Fragen. Drei Experten des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks beantworteten sie beim Telefonforum.

Frage: Wie oft muss ich meinen Schornstein fegen lassen, ich habe einen Kohleofen?

Antwort: Das kommt darauf an, wie oft die Feuerstätte genutzt wird. Ist sie alleinige Heizquelle, ist der Schornstein drei Mal im Jahr zu kehren. Wird sie als Zusatzfeuerstätte zu einer zentralen Heizungsanlage betrieben, reicht in der Regel eine zweimalige Kehrung aus.

Frage: Ich habe einen offenen Kamin und eine Gasheizung. Der Kamin hat einen eigenen Schornstein. Wie oft muss ich diesen kehren lassen?

Antwort: Da ein offener Kamin in der Regel nur selten genutzt wird (weniger als 30 Mal im Jahr) reicht eine einmalige Kehrung jährlich aus.

Frage: Kostet das Fegen des Kamins bei allen Schornsteinfegern gleich viel?

Antwort: Bis Ende 2012 ja, da es eine Gebührenordnung gibt. Ab 1. Januar 2013 ist das Kehren von Schornsteinen genauso wie die Messung von Heizungen keine hoheitliche Tätigkeit des zuständigen Bezirksschornsteinfegers, sondern ist frei verhandelbar.

Frage: Können auch Schornsteinfeger beispielsweise aus Polen die Esse reinigen?

Antwort: Wenn sie mit dem Schornsteinfegerhandwerk in einer deutschen Handwerkskammer eingetragen sind, dürfen sie in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Das betrifft nicht die hoheitlichen Tätigkeiten wie beispielsweise Feuerstättenschau und baurechtliche Abnahme. Dafür bleibt der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, wie die Bezeichnung ab 1. Januar 2013 heißt, zuständig.

"Fegearbeiten dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden."

Frage: Wer garantiert mir, dass der Schornstein wirklich gründlich gereinigt wird?

Antwort: Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben des Schornsteinfegerhandwerks ausgeführt werden und die haften für ihre Arbeit. Wir empfehlen einen Innungsbetrieb, der durch ständige Weiterbildung immer auf dem neuesten technischen Stand ist.

Frage: Ich habe eine Gasheizung, die von einer Fachfirma gewartet wird. Auch Emissionswerte werden dabei gemessen. Brauche ich trotzdem noch einen Schornsteinfeger?

Antwort: Ja, die Messung des Schornsteinfegers ist eine neutrale und unabhängige Messung.

Frage: Ich möchte mir einen Kamin einbauen. Kann ich dafür den Schornstein, der bereits in meinem Haus ist, nutzen?

Antwort: Wenn der Schornstein baulich in Ordnung ist, ist eine Nutzung sicherlich machbar. Genaueres kann Ihnen Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger sagen, der den Schornstein vor Ort auf seine Gebrauchsfähigkeit prüft.

Frage: Ich würde gern einen Kamin in unser Haus einbauen, aber der Bezirksschornsteinfeger, der für uns zuständig ist, vertröstet mich seit fast zehn Wochen. Ich bekomme keinen Termin für eine Schornsteinabnahme. Wie soll ich mich verhalten? Gibt es eine Möglichkeit einen anderen Schornsteinfeger zu beauftragen?

Antwort: Einen anderen Schornsteinfeger können Sie für baurechtliche Abnahmen nicht beauftragen. Bei Problemen mit Ihrem zuständigen Schornsteinfeger wenden Sie sich an die zuständige Innung.

Frage: Die Kontrolle meiner Feuerstelle in meiner Laube in meinem Pachtgarten ergab keine Akzeptanz durch den Schornsteinfeger. Ein neuer Schornstein müsse sein. Ich will die Kosten nicht investieren. Kann ich trotzdem die Feuerstelle weiter nutzen?

Antwort: Nein, denn Sie gefährden sich und andere.

Frage: Wer beziehungsweise wie wird kontrolliert, ob ein Schornstein (tägliche Benutzung) regelmäßig gefegt wird?

Antwort: Der zuständige Bezirksschornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der Termine.

Frage: Was ist eine Feuerstättenschau?

Antwort: Die Feuerstättenschau ist die gesetzlich vorgeschriebene, wiederkehrende Überprüfung der Feuerungsanlagen hinsichtlich des Brandschutzes und der Betriebssicherheit. Das bedeutet, dass die Öfen und Heizkessel in Augenschein genommen werden. Es werden die Abstände zu brennbaren Bauteilen geprüft und der Gesamtzustand der Anlage, also auch des Schornsteins und der Ofenrohre bewertet. Zweck der Feuerstättenschau ist es sicherzustellen, dass die Feuerungsanlagen sicher sind und keine Gefahr für den Betreiber besteht.

Frage: Wann wird die Feuerstättenschau durchgeführt?

Antwort: Der Gesetzgeber schreibt die Durchführung zweimal innerhalb sieben Jahre vor, das heißt etwa alle drei bis vier Jahre.

Frage: Ich habe einen Feuerstättenbescheid erhalten. Was bedeutet das für mich?

Antwort: In dem Feuerstättenbescheid legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums in Ihrem Haus durchzuführen sind. Diesem Bescheid können Sie entnehmen, wann und womit Sie einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen müssen.

Frage: Ich möchte keinen anderen Schornsteinfeger. Kann ich auf den Feuerstättenbescheid verzichten?

Antwort: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jedem Kunden ab 2013 die Möglichkeit gegeben sein muss, vom Recht der Schornsteinfegerwahl Gebrauch zu machen. Aus diesem Grund ist jedem Betreiber von Feuerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2012 der jeweilige Bescheid zuzustellen.

Frage: Gilt der Feuerstättenbescheid zeitlich unbegrenzt?

Antwort: Der Feuerstättenbescheid gilt immer bis zur nächsten Feuerstättenschau. Nach jeder durchgeführten Feuerstättenschau beziehungsweise wenn eine Änderung oder Erneuerung der Feuerungsanlage erfolgte, ist dem Kunden ein neuer Bescheid auszustellen.

Frage: Wie viel kostet ein Bescheid?

Antwort: Die Gebühr für den Feuerstättenbescheid ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Feuerstätten und kann von zirka elf bis zu 35 Euro betragen.

Frage: Was passiert, wenn ich die in dem Feuerstättenbescheid genannten Termine versäume?

Antwort: Dann ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet die zuständige Behörde zu informieren. Diese wird Sie auffordern die Arbeiten durchführen zu lassen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Behörde einen Schornsteinfeger beauftragen, die Arbeiten in Ihrem Haus im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführen. Dadurch entstehende Kosten und Gebühren sind durch Sie zu tragen.

"Der Betrieb muss in der Handwerkerrolle eingetragen sein."

Frage: Kann ich mir aussuchen, welcher Bezirksschornsteinfeger bei mir die Feuerstättenschau durchführt?

Antwort: Die Feuerstättenschau, das Ausstellen der Feuerstättenbescheide sowie auch die baurechtliche Abnahme nach Änderung oder Neuerrichtung einer Feuerstätte sind sogenannte hoheitliche Tätigkeiten und müssen von dem für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Frage: Kann ich mich völlig von meinem Bezirksschornsteinfeger lösen?

Antwort: Die zuvor genannten hoheitlichen Tätigkeiten dürfen nur von dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Für die anderen Schornsteinfegerarbeiten, die in dem Feuerstättenbescheid vorgegeben sind, können Sie sich einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl aussuchen.

Frage: Wer legt die Preise für Schornsteinfegerarbeiten fest?

Antwort: Für die hoheitlichen Arbeiten, die von Ihrem Bezirksschornsteinfeger auszuführen sind, legt der Gesetzgeber bundeseinheitliche Gebühren fest. Für alle anderen Arbeiten wie zum Beispiel für das Kehren und Messen gibt es ab 2013 keine gesetzlichen Vorgaben mehr.

Frage: Kann die Messung an meiner Heizungsanlage auch meine Heizungsfirma machen?

Antwort: Die Schornsteinfegerarbeiten müssen von Schornsteinfegerbetrieben durchgeführt werden. Das heißt, der Betrieb muss mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein. Der jeweils Ausführende muss ein ausgebildeter Schornsteinfeger sein. Wenn Ihre Heizungsfirma diese Voraussetzungen erfüllt, dann darf diese auch beispielsweise die Emissionsschutzmessung durchführen.

Frage: Ich habe gehört, dass an manchen Öfen Filter nachzurüsten sind. Stimmt das?

Antwort: Die Bundesimmissionsschutzverordnung legt für alle Feuerstätten für feste Brennstoffe Grenzwerte für den Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) und Staub fest. Diese Grenzwerte sind von neu zu errichtenden Feuerstätten sofort einzuhalten. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsfristen, die längstens bis zum Jahre 2024 gelten. Welche Frist für Ihren Ofen gilt, teilt Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfeger mit. Wenn Ihr Ofen die Grenzwerte bereits einhalten muss, die Einhaltung jedoch vom Hersteller nicht bescheinigt wurde, gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder kann der Hersteller die Einhaltung der Grenzwerte im Nachhinein bestätigen oder durch eine Messung eines Schornsteinfegers wird die Einhaltung der Werte nachgewiesen; Sie rüsten einen entsprechend zugelassenen Filter nach oder sie nehmen den Ofen außer Betrieb.

Der zweite Teil des Telefonforums "Rund um den Schornstein" erscheint am 10.11.2012.