Abfindungsangebot an Ältere nicht zwingend
Erfurt ( dpa ). Ältere Arbeitnehmer haben beim Personalabbau in einem Unternehmen nicht zwingend Anspruch auf ein Abfindungsangebot, wenn sie auf ihrem Arbeitsplatz bleiben können. Werden über 55-Jährige von den Verhandlungen über Aufhebungsverträge ausgeschlossen, liegt darin keine Diskriminierung wegen ihres Alters, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ( 6 AZR 911 / 08 ). Die älteren Mitarbeiter behielten schließlich ihren Arbeitsplatz. Sie würden deshalb nicht schlechter als jüngere Beschäftigte behandelt, die ihren Job verlieren – auch wenn das diesen mit einer Abfindung versüßt werde.
Damit blieb ein 1949 geborener Kläger aus Niedersachsen auch vor dem obersten Arbeitsgericht erfolglos. Er wollte, dass sein Arbeitgeber – ein Autobauer – auch ihm einen Aufhebungsvertrag unterbreitet. Das hätte bei seiner Betriebszugehörigkeit einer Abfindung in Höhe von 171 720 Euro entsprochen.