Alg II: Eigenheim und GEZ
Haben Alg-II-Empfänger auch bei Auszahlung der Eigenheimzulage Anspruch auf Alg II ? Es antwortet Anja Kaaz, Teamleiterin in der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center Jerichower Land.
Ja, der Anspruch bleibt bestehen, sofern die Eigenheimzulage nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Dies gilt auch für das so genannte Baukindergeld. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass die Eigenheimzulage an die fi nanzierende Bank weitergeleitet wurde ( Finanzierungsvereinbarung, Überweisungsbeleg, Quittung ). In diesen Fällen ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen auf den Bedarf eines Alg II-Empfängers anzurechnen. Ohne den Nachweis wird die Eigenheimzulage bedarfsmindernd angerechnet.
Werden Alg-II-Empfänger von GEZ-Gebühren befreit, wenn sie einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg-I erhalten ?
Nein. Sofern der befristete Zuschlag nach Bezug von Alg I gemäß § 24 SGB II gewährt wird, ist eine Befreiung von den GEZ-Gebühren nicht möglich. Grundlage ist der 8. Rundfunkänderungsvertrag vom 8. 10. 2004. Er trat nach Artikel 9 am 1. 4. 2005 in Kraft. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieses Vertrages werden Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit.