Gebäude oder kein Gebäude? Altmärker Familie kann sich Vermessung ihres Carports sparen
In Riebau in der Altmark baute Familie Okunowski einen Carport an ihr Haus. Das war im Sommer 2006. Damit vom Nachbargrundstück nicht jedermann Einblick hat, wurde der überdachte Unterstellplatz fürs Auto an einer Front mit einem Sichtschutz versehen. Auf der gegenüberliegenden Seite lehnt die Konstruktion an der Wand des Wohnhauses – ohne direkte Verbindung zum Mauerwerk, die Stützen stehen etwa 45 Zentimeter vom Haus entfernt. Nach hinten wurde der Carport mit einer Holzverkleidung geschlossen.
Für das Katasteramt wurde der nach wie vor luftige, aber überdachte Autostellplatz zu einer "baulichen Veränderung", die einzumessen sei. Als Nachweis wurde eine Luftbildaufnahme angegeben.
Familie Okunowski sah für die kostenpflichtige Einmessung keinen Grund. "Nach unseren Recherchen besteht in Sachsen-Anhalt dazu nur die Pflicht, wenn die Grundfläche eines Gebäudes zehn Quadratmeter überschreitet und das ganze von drei Seiten fest umschlossen ist", führten die Leser an.
Katasteramt besichtigte den Carport nicht
Da die Pfosten ihres Carports fast einen halben Meter von der Hauswand entfernt stehen, "wäre er nur zweiseitig umschlossen, wobei noch zu klären wäre, ob ein Sichtschutz überhaupt eine feste Wand darstellt". Da aber unterschieden sich die Ansichten.
Das Katasteramt in Stendal beharrte auf der Vermessung, hielt einen Besichtigungstermin vor Ort für nicht notwendig.
Wie ist das denn nun genau mit der Verpflichtung zum Einmessen als Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftkataster? Ist der Carport in Riebau durch einen hölzernen Sichtschutz und die Nähe zur Hauswand tatsächlich ein von drei Seiten fest umschlossenes Gebäude?
Antwort kam aus dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-An halt. "Ein Gebäude", so die amtliche Auskunft, "ist ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest, räumlich fest umschlossen, selbständig benutzbar, fest mit dem Erdboden verbunden ist und den Zutritt von Menschen gestattet".
Alle Bauten in Sachsen-Anhalt, die dieser Gebäudedefinition entsprechen, werden im Liegenschaftskataster des Landes amtlich nachgewiesen. Ihre Grundrisse sind in der Liegenschaftskarte grafisch dargestellt, erkennbar und amtlich dokumentiert.
Zum Anliegen der Familie Okunowski in Riebau stellte das Landesamt für Vermes sung und Geoinformation auf Nachfrage der Volksstimme nun fest, dass bei ihrem Carport "die Gebäudeeigenschaft nicht erfüllt ist", da es dafür nicht hinreichend räumlich umschlossen sei.
"Die Erforderlichkeit der Gebäudevermessung ist somit nicht gegeben", so die gute Nachricht für die Leser in der Altmark.
Fotos können bei der Beurteilung helfen
Was aber können Betroffene tun, wenn es Unstimmigkeiten mit den Behörden über die "Gebäudeeigenschaft" ähnlicher Bauten gibt?
Kompetenter Ansprechpartner zu Fragen um die Nachweispflicht neu errichteter oder erweiterter Gebäude ist das Landesamt für Vermessung- und Geoinformation.
Fotos vom strittigen Objekt können dabei der Aufklärung und der Beurteilung der Gebäudeeigenschaft dienen. Zweifel sollten im direkten Gespräch mit dem Landesamt ausgeräumt werden, gegebenenfalls auch anlässlich eines Ortstermins.
Letztlich kann sich der Betroffene gegen die Feststellung der Erforderlichkeit der Nachweispflicht mit einer Klage an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, so der Hinweis des Landesamtes.
Wir brauchen eine kurze schriftliche Schilderung des Sachverhaltes.
Das Leseranwalt-Team schaltet sich v. a. bei Problemen mit Behörden ein. Bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder bei Fragen zum Erbrecht u. ä. können wir leider nicht helfen und verweisen stattdessen an Juristen. Wo Kanzleien von Rechtsanwälten in Ihrer Nähe zu finden sind, ist über den Antwaltsuchdienst der Rechtsanwaltkammer Sachsen-Anhalt zu erfahren, Telefon: (03 91) 2 52 72 10.