Umzug von ALG-II-Empfänger, bevor dieser Sozialleistungen empfing Amt zahlt keine Mehrkosten für neue Bleibe
Weil er kurz vor erneutem ALG-II-Bezug mit seiner Familie in eine größere Wohnung zog, werden einem Arbeitslosen aus Oschersleben nun nur Unterkunftskosten wie in der früheren Bleibe erstattet.
"Unsere Wohnung ist 85 Quadratmeter groß, also nach SGB II angemessen für eine vierköpfige Familie. Bis Ende März wohnten wir in 75 Quadratmetern", schildert der Familienvater den Sachverhalt. Zu diesem Zeitpunkt bekam er gar kein Arbeitslosengeld II, brauchte demnach auch keine Zustimmung der Arge zum Umzug, meint er.
Das sieht die zuständige SGB-II-Behörde anders. Ein Arbeitnehmer mit vergleichbarem Einkommen werde auch nicht umziehen, wenn er sich dies fnanziell nicht leisten könne. "Das gilt auch für Hilfebedürftige, die staatliche Unterstützung bekommen. Die steuerf nanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende muss immer an der Lebensrealität gemessen werden. Die Weitergabe des Risikos an die Gemeinschaft scheint nicht der richtige Weg zu sein", so die behördliche Stellungnahme.
Im konkreten Fall sei eine neue Wohnung gemietet worden, "die der Betroffene wegen seiner fínanziellen Situation gar nicht hat bezahlen können. Denn er wusste bereits, dass er zukünftig auf unabsehbare Zeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein würde."
Die Arge erkenne auch rückwirkend keine Notwendigkeit für den Umzug und übernehme folglich auch nur Kosten in der Höhe der vorherigen Miete. Die Arge bleibe bei ihrer Auffassung, dass hier faktisch kein Grund für einen Wohnungswechsel vorlag. Für solche Fälle bestimmt das SGB II: Erhöhen sich nach nicht erforderlichem Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. "Die Arbeitsgemeinschaft Börde wird auch in Zukunft jeden Umzugswunsch auf Erforderlichkeit prüfen", teilte die Arge mit.
Selbst der kleine Sohn der Familie begründete in diesem Fall noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum. Ein solcher Anspruch sei nach der Rechtsprechung zur Sozialhilfe erst dann zu bejahen, wenn das Kind das zweite Lebensjahr bereits vollendet habe. Doch das jüngste Kind dieser Familie werde erst im Oktober 2009 zwei Jahre alt. "Ab diesem Zeitpunkt wird die Arge die Unterkunftskosten für den Vier-Personen-Haushalt auch übernehmen." (goe)