Fünf Prozent bei Wert bis zu 500 Euro Anspruch auf Finderlohn
Hannover (dpa) l Egal ob der Autoschlüssel oder Geldbeutel - etwas verloren haben die meisten Menschen in ihrem Leben schon einmal. Doch was, wenn man beispielsweise ein verlorenes Smartphone irgendwo auf der Straße entdeckt?
Grundsätzlich gilt: "Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet es abzugeben", sagt Karin Goldbeck, Juristin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass man dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten eine Anzeige zu machen hat. Eine Ausnahme: Der Gegenstand ist weniger wert als zehn Euro. Dann darf der Finder den Gegenstand behalten.
Wer seinen Fund nicht meldet, sondern ihn einfach behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Mögliche Folgen sind Geldbußen und in schweren Fällen sogar Haftstrafen.
"Finder sollten auf einer Abgabebestätigung bestehen, auch wenn im Einzelfall die Aushändigung einer Durchschrift nicht vorgeschrieben ist", rät Falk Murko von der Stiftung Warentest. "Hinterlassen Sie Ihre Adresse, nur so können Sie Finderlohnansprüche geltend machen." Denn die hat der Finder. Rechtsanwalt Alexander Rilling sagt: "Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, fünf Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt. Bei Tieren sind es ebenso drei Prozent."
Verkehrsgesellschaften kassieren vom Verlierer
Anders ist der Finderlohn bei Verkehrsgesellschaften geregelt. Die zahlen ihn in der Regel erst ab einem Wert von 50 Euro. Doch wie kommen Verbraucher zu ihrem Finderlohn? Im Zentralen Berliner Fundbüro geht man so vor: "Hat der Finderlohn mindestens eine Höhe von fünf Euro, kassieren wir ihn vom Verlierer und überweisen diesen Betrag dem Finder", erklärt Manfred Schneider. Bei geringeren Finderlöhnen wird der Finder über die Daten des Besitzers informiert. "Wird der Finderlohn verweigert, besteht ein Zurückbehaltungsrecht für den Fund", sagt Karin Goldbeck. Außerdem müsse der Besitzer dem Finder eventuelle Aufwendungen erstatten.
Laut Gesetz müssen die Fundstücke sechs Monate lang aufbewahrt werden. "Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Fundsache", sagt Goldbeck. Der Finder wird jedoch nur Eigentümer, wenn er den Fund gemeldet hat. Ansonsten muss er bis zur Verjährungsgrenze, also 30 Jahre lang, damit rechnen, dass der Berechtigte die Herausgabe von ihm verlangt.