Fall 2: Zuzahlung der Krankenkasse für Hilfsmittel Anträge müssen im Voraus gestellt werden
Nach 40 Jahren auf einer Lok ist ein Harzer durch den Lärm auf der Zugmaschine schwerhörig geworden. Der HNO-Arzt verordnete das Tragen von Hörgeräten, mit dem nach Auskunft des Gesundheitsservices der Bahn auch eine weitere Ausübung seines Lokführer-Berufes möglich sein sollte.
"Ich kaufte auf eigene Rechnung hochwertige Geräte, die auch ausgiebig getestet wurden, und beantragte bei der Knappschaft eine finanzielle Beteiligung. Doch es kam eine Absage, da ich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war", schrieb der Mann. Fast sah es so aus, als ob ihm nur noch die vorgezogene Rente bliebe, als er von einer Privatbahn doch wieder als Lokführer eingestellt wurde. Bei der dafür nötigen medizinischen Untersuchung fiel der Hörtest ohne Hörgeräte erwartungsgemäß sehr schlecht aus, doch mit den optimal eingestellten digitalen, aber auch teuren Geräten im Ohr erfüllte er die an einen Lokführer gestellten Anforderungen. Statt in Rente zu gehen, arbeitet der Mann seit kurzem nun wieder als Lokführer.
Er spare der Knappschaft nicht nur das monatliche Ruhegeld, sondern zahle nun auch wieder Beiträge ein, meint er - doch ein erneuter Antrag auf Beteiligung an den finanziellen Kosten für die Hörgeräte wurde wiederum abgelehnt. "Liege ich denn so falsch mit meiner Ansicht, dass Arbeit vor Rente geht, und dass sich ein Rententräger sehr wohl daran beteiligen muss, wenn ein Arbeitsloser mit hoher zeitlicher und finanzieller Investition wieder arbeitet?", fragt er sich.
Offenbar. Denn im Fall der von dem Versicherten aus dem Harz beantragten Erstattung greife der gesetzliche Grundsatz, dass Leistungen im Voraus beantragt werden müssen, teilte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit. Dies diene neben der Prüfung der rechtlichen und persönlichen Anspruchsberechtigungen auch der angemessenen und wirtschaftlichen Sachleistungserbringung durch den Leistungsträger. Zwar gebe es Ausnahmen, die grundsätzlich aber auch einer Antragsstellung vorab bedürfen. "Nur wenn der zuständige Rehabilitationsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbringt, ist eine Erstattung für selbstbeschaffte Leistungen möglich."
Grundsätzlich habe aber auch unser Leser Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn dadurch eine berufliche Einschränkung ausgeglichen wird. So könnte der Lokführer bei Beeinträchtigung des Hörvermögens - nach entsprechender Prüfung im Einzelfall - auch digitale Hörgeräte erhalten, wenn ihm diese die Aufnahme oder Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichen würden.
Als dieser Versicherte bei der Knappschaft aber seinen Antrag stellte, besaß er die aus eigener Tasche finanzierten Hörgeräte jedoch schon. Zu diesem Zeitpunkt war also keine Verbesserung der Hörfähigkeit zur Berufsausübung mehr nötig, so die Knappschaft. Daher könne "auch keine Genehmigung von Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden". An der Sachlage ändere sich auch nichts dadurch, dass der Mann bei Anschaffung der Geräte die damit verbundene berufliche Perspektive noch gar nicht kannte. Eine "Verrechnung" seiner Eigenleistung bei den Hörgeräten mit ggf. an anderer Stelle eingesparten Leistungen sehe der Gesetzgeber auch nicht vor. So zollte man dem Lokführer "für die große Eigeninitiative zum Wiedereinstieg in das Berufsleben" zwar hohen Respekt. Eine "leistungsrechtliche Kompensation" dieser Eigeninitiative durch einen Sozialversicherungsträger könne es aber nicht geben. (goe)