Steuerfrage Arbeitsecke bleibt Privatsache
Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird steuerlich nicht anerkannt, stellte der Bundesfinanzhof klar.
München (dpa) l Der Bundesfinanzhof in München hat am Mittwoch Hoffnungen auf eine Lockerung strenger Regeln zerschlagen: In einer Grundsatzentscheidung stellte er klar, dass Arbeitsecken oder zeitweise genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden. Damit scheiterte ein Kläger, der sein Arbeitszimmer teilweise privat genutzt hatte, vor dem höchsten deutschen Steuergericht.
Was ist ein Arbeitszimmer?
Steuerzahler dürfen das Finanzamt grundsätzlich nur dann an den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligen, wenn der Raum so gut wie nur beruflich genutzt wird. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbringt oder mit seiner Carrera-Bahn spielt, geht leer aus. „Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“, erklärte der Bundesfinanzhof. Kosten für einen gemischt genutzten Raum könnten nicht geltend gemacht werden (GrS 1/14). Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert.
Warum wird ein Teilzeit-Arbeitszimmer nicht anerkannt?
Schon allein deshalb, weil sich nach Ansicht der Richter kaum überprüfen lässt, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. 20 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit, oder doch eher 40 Prozent?
Welche Berufsgruppen dürfen überhaupt ein Arbeitszimmer absetzen?
Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein 10 Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben.
Wie muss das Arbeitszimmer eingerichtet sein?
Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein – mit Stuhl und Schreibtisch. Strittig ist unter Steuerfachleuten aber immer wieder die Frage, was die „nahezu ausschließliche berufliche Nutzung“ bedeutet. Darf in dem Raum zum Beispiel ein Bügelbrett stehen? Juristen antworten darauf mit ihrem Lieblingssatz: „Das kommt darauf an.“ Wenn die Wäsche dort täglich gebügelt wird, ist das nicht akzeptabel. Bei einer Bügelstunde pro Monat eventuell aber schon. In der Praxis dürfte dies allerdings schwer zu beweisen sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Arbeitszimmer daher für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzbehörden so einrichten, dass keine Fragen über eine mögliche private Nutzung aufkommen.