Landessozialgericht : Arbeitsloser kann zu viel gezahltes Geld behalten
Stuttgart ( ddp ). Arbeitslose dürfen von den Behörden irrtümlicherweise zu viel ausbezahltes Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen behalten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied in einem Urteil, dass die Bundesagentur für Arbeit einen solchen Fehler durch Bescheide belegen können muss. Ansonsten sei nicht zu klären, ob der Arbeitslose hätte bemerken müssen, dass er eigentlich zu viel Geld erhielt.
In dem konkreten Fall aus Stuttgart hatte ein arbeitsloser Buchhalter bei der Arbeitsagentur korrekt angegeben, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Steuerklasse I eingetragen ist. Die Höhe des Arbeitslosengelds hängt unter anderem von der Steuerklasse ab. Die Arbeitsagentur trug in ihren Datensätzen zu dem Mann fälschlicherweise Lohnsteuerklasse III ein. Daher erhielt er über neun Monate insgesamt rund 1500 Euro zu viel Arbeitslosengeld.
Die Bewilligungsbescheide waren jedoch weder in den Verwaltungsakten der Arbeitsagentur abgelegt, noch konnten sie von der Behörde oder dem Kläger im Nachhinein vorgelegt werden. Das zuständige Sozialgericht entschied in erster Instanz, dass der Mann das zu viel überwiesene Geld zurückzahlen muss, weil der gelernte Buchhalter schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden. Diese Entscheidung aber hob das Landessozialgericht nun auf. ( Urteil vom 5. Februar ; AZ : L 8 AL 66 / 08 )