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Kommunen können Beitrag für Zweitwohnsitz erheben / Geringverdiener ebenfalls betroffen Auch Dauercamper müssen Steuer zahlen

16.08.2013, 01:13

Überlingen (dpa) l Vielerorts werden Bürger für ihren Nebenwohnsitz zur Kasse gebeten. Ursprünglich für Eigentümer von Ferienhäusern gedacht, drückt die Zweitwohnungssteuer nun auch Geringverdienern aufs Budget. Befreit sind Berufspendler.

Ob Ferienhaus, Pendlerwohnung oder Studentenbude - wer sich in Deutschland einen zweiten Wohnsitz zulegt, muss damit rechnen, dafür zur Kasse gebeten zu werden. Das gilt auch, wenn sich der Nebenwohnsitz am selben Ort befindet wie die Hauptwohnung. Mittlerweile erheben mehr als 400 Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer. Sie dürfen per Satzung beschließen, wie hoch diese ist und ab wann sie fällig wird. Die Folge: Wer seinen Nebenwohnsitz pflichtgemäß dem Einwohnermeldeamt mitteilt, erhält meist umgehend einen Steuerbescheid.

Erfunden wurde die Zweitwohnungssteuer 1972 in der Bodensee-Gemeinde Überlingen. "Die Steuer sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass auswärtige Eigentümer von Ferienwohnungen unsere Infrastruktur in Anspruch nahmen, aber nicht zu deren Finanzierung beitrugen", erklärt Stadtkämmerer Peter Obser aus Überlingen. Bis heute ein beliebtes Argument der Kommunen: Während die Teilzeitbürger Straßen, Bäder und Theater nutzten, überließen sie deren Finanzierung den Einheimischen. Kritiker wenden jedoch ein, dass auch für Zweitwohnungen die Grundsteuer sowie kommunale Abgaben fällig werden.

Nach dem Überlinger Vorbild drehten zunächst vor allem Kurorte und Gemeinden mit hohem Erholungswert an der Steuerschraube. In den vergangenen Jahren haben jedoch vor allem Universitätsstädte wie Freiburg, Tübingen und Münster die Zweitwohnungssteuer für sich entdeckt. Zum einen spült sie zusätzliche Mittel in die leeren Kassen. Zum anderen spekulieren die Stadtkämmerer darauf, dass sich angesichts der Steuer mehr Bürger entschließen, aus ihrem Neben einen Hauptwohnsitz zu machen. Der Hintergrund: Mit steigender Einwohnerzahl wächst der Anteil der Kommune am Steuertopf sowie am kommunalen Finanzausgleich des Bundeslandes.

Kleingärtner von Steuer nicht betroffen

Unterschiedlich geregelt ist, was unter den Begriff Zweitwohnung fällt. Gemeinden wie Dresden verstehen darunter eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche oder Kochnische und Bad/WC im Sinne der Landesbauordnung. Andere, wie etwa Dortmund, betrachten als Wohnung bereits jeden umschlossenen Raum, der zum Schlafen benutzt wird.

Strittig war lange, ob Lauben in einer Kleingartenanlage als Zweitwohnung gelten. Erst im März dieses Jahres stellte das Bundesbauministerium klar, dass Schrebergärtner nicht besteuert werden dürfen, da das Kleingartengesetz eine "Wohnnutzung" der Lauben untersage. "Wer dagegen im Sommer einen Wohnwagen auf einem Campingplatz stehen hat, kann sehr wohl zur Kasse gebeten werden", sagt Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen. "Dauercamper sollten dann beantragen, dass die Steuer tatsächlich nur für die warme Jahreszeit erhoben wird. Dies müssen sie jedoch belegen, etwa mit einer Bescheinigung, dass der Campingplatz in der restlichen Zeit geschlossen hat."

Die Zweitwohnungssteuer wird meist anhand der Jahreskaltmiete bemessen, seltener anhand von Jahresrohmiete oder Wohnfläche. Die Jahresrohmiete ist höher als die Kaltmiete, weil sie verbrauchsunabhängige Nebenkosten berücksichtigt. Bewohnt der Eigentümer Haus oder Wohnung selbst, wird die Steuer anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt. Der Steuersatz reicht von 5 Prozent in Städten wie Berlin über 16 Prozent in Erfurt bis zu 20 Prozent im Ostseebad Kühlungsborn. In der Regel verlangen die Kommunen etwa 10 Prozent.

Jede Kommune macht ihre eigene Regel

Einige Gemeinden erheben die Steuer gestaffelt. Beispiel: Baden-Baden kassiert für Jahresmieten bis 2500 Euro 25 Prozent, für den Mietanteil zwischen 2500 und 5000 Euro 27,5 Prozent sowie für alles über 5000 Euro 35 Prozent Steuer. Bei einer Jahresmiete von 12 000 Euro beträgt die Steuer folglich 3637,50 Euro - also 30,3 Prozent der Miete.

Von der Steuer befreit sind grundsätzlich Menschen, die ein Zimmer in einem Altenheim, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Gemeinschaftsunterkunft bewohnen. In Bayern entfällt sie obendrein für Geringverdiener mit Jahreseinkünften bis 25000 Euro (Ehepaare und Lebenspartner: 33000 Euro). Schließlich drücken die Städte Hannover und Pirna bei Studenten ohne Einkommen ein Auge zu. Darüber hinaus kommen diese jedoch nicht um die Steuer herum, selbst wenn sie sonst zu Hause bei den Eltern wohnen und keinen Cent verdienen.

Nicht zahlen müssen dagegen Berufspendler, die am Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhalten - allerdings nur, wenn sie verheiratet sind. Von ihnen zu verlangen, den bisherigen Hauptwohnsitz aufzugeben, verstieße laut Bundesverfassungsgericht gegen den Schutz von Ehe und Familie.

"Für Alleinstehende gilt das Urteil jedoch nicht", betont Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler. "Immerhin dürfen sie die gezahlte Steuer beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen." Erhebe der bisherige Hauptwohnsitz die Steuer nicht, könnten sie zudem erwägen, Haupt- und Nebenwohnsitz kurzerhand zu tauschen.

www.zweitwohnsitzsteuer.de