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Es besteht ein Anspruch auf Unterhalt / Beim Immobilienkauf sind beide gemeinsam in Anspruch zu nehmen Auch Lebenspartner tragen Verantwortung füreinander

12.05.2012, 03:17

Düsseldorf (rgm) l In der Volksstimme-Reihe Rund um die Eheschließung haben wir in den vergangenen Tagen beispielsweise über die Namensgebung des Brautpaares und über mögliche finanzielle Vorteile der Eheschließung berichtet. Zum Abschluss geht es heute um Lebenspartnerschaften.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), reformiert in 2005, enthält die rechtlichen Vorschriften über die Begründung der Partnerschaft, das Namens- und Güterrecht, Unterhaltspflichten und Regelungen im Miet- und Erbrecht. Es ergeben sich fünf Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Die Partner müssen gleichen Geschlechts, volljährig, geschäftsfähig, unverheiratet (bzw. nicht Partner einer Lebensgemeinschaft) sowie nicht eng miteinander verwandt sein, so die Arag-Experten. Und natürlich müssen es die Partner mit der Partnerschaft ernst meinen, denn sonst kann eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden. Dieses Verbot der Scheinpartnerschaft entspricht dem Verbot der Scheinehe.

"Die Lebenspartner sind ein-ander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung" (§ 2 LPartG). Aus dieser und anderen Leitvorstellungen können auch konkrete Ansprüche abgeleitet werden.

Paragraph 5 des LPartG regelt den Unterhaltsanspruch: Danach sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die unterhaltspflichtigen Partner sind daher notfalls verpflichtet, über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch auf Unterhalt umfasst alles, was zur Befriedigung angemessener Bedürfnisse nötig ist. Neben den Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und ärztliche Versorgung sind auch persönliche Bedürfnisse der Partner einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die Teilnahme am kulturellen Leben gemeint.

Gleichstellung zur Ehe

Was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft dem einen bzw. dem anderen Partner gehört hat, bleibt auch nach der Begründung der Partnerschaft sein Eigentum. Dasselbe gilt für Schulden. Allein die Bildung der Lebenspartnerschaft führt nicht dazu, für die bestehenden Schulden des Partners oder der Parteien haften zu müssen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Partner gemeinsam Eigentum erwerben oder Schulden machen.

Für gemeinsame Immobilien, Darlehen etc. sind auch beide gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Eine Zugewinngemeinschaft besteht, wenn bei Eingehung der Partnerschaft oder später nichts anderes vereinbart wurde. Hier unterscheidet sich das ab 2005 geltende Recht von dem davor geltenden.

Bis Ende 2004 musste bei Eingehung der Partnerschaft einer der Güterstände (damals Vermögensstände) ausdrücklich vereinbart werden. Nach aktuellem Recht wird in der Regel nach der Auflösung der nach dem 1. Januar 2005 eingetragenen Partnerschaft ein Versorgungsausgleich, also eine Verteilung der während der Partnerschaft erworbenen Ansprüche auf Altersrenten, durchgeführt. Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Vermögensausgleichs ausschließen.

Homosexuelle (eingetragene) Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepartnern benachteiligt. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht - also auch in den Steuersätzen - vollzogen worden. Damit werden Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerlich den Ehegatten gleichgestellt. Die neue Regelung im Erbschaftsteuerrecht gilt für alle Erwerbe, also für Erbschaften und für Schenkungen ab Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010, das heißt ab dem 14. Dezemeber 2010.

Eingetragene Lebenspartner können sich nicht gemeinsam veranlagen lassen, werden also beide in der teuren Steuerklasse I besteuert. Dies wirkt umso stärker je größer die Einkommensunterschiede sind. Zu dieser Streitfrage gibt es allerdings Tendenzen, auch hier eine Gleichstellung zu erzielen. Es sind vor dem Bundesverfassungsgericht entsprechende Beschwerden anhängig.