Kasse zahlt das Pflegegeld zur Hälfte weiter Auch Pflegende dürfen Urlaub machen
Berlin l Fast 1,2 Millionen Pflegebedürftige werden ausschließlich von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Das ist eine körperlich und mental sehr aufreibende Tätigkeit - zumal viele der pflegenden Angehörigen selbst schon im vorgerückten Alter sind. Um Kraft zu tanken, kann ein Erholungsurlaub sehr hilfreich sein.
Dafür sieht das Sozialgesetzbuch die Möglichkeit der sogenannten Verhinderungspflege vor. Die Pflegekassen sind verpflichtet, für maximal vier Wochen pro Jahr die Ersatzpflege mit bis zu 1550 Euro zu finanzieren. Neu ist seit Januar 2013, dass das Pflegegeld für diese Zeit zur Hälfte weitergezahlt wird. In Pflegestufe I sind das 117,50 Euro, in Stufe II werden 220 Euro überwiesen, 350 Euro sind es in Stufe III pro Monat.
Die gleiche Regelung gilt, wenn eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden muss. Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine zeitweilige Unterbringung in einer stationären Einrichtung nötig ist.
Sowohl die Verhinderungs- als auch die Kurzzeitpflege ist für den Betroffenen eine enorme Veränderung. Die Entscheidung darüber sollte - sofern das möglich ist - mit dem Pflegebedürftigen gemeinsam getroffen werden. Dabei empfiehlt es sich, eine Pflegeberatung mit einzubeziehen. Gesetzlich Versicherte bekommen den Kontakt über ihre Pflegekasse, privat Versicherte wenden sich an die bundesweite Compass-Pflegeberatung. Die Berater haben die Adressen jener örtlichen Einrichtungen, die auch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege anbieten. Empfehlen dürfen sie jedoch keinen Anbieter - die Pflegeberatung muss laut Gesetz immer neu- tral und kostenfrei erfolgen.
Unterschiedlich ist die finanzielle Belastung: Nimmt der Angehörige Urlaub und der Pflegebedürftige wird weiter in seiner Wohnung betreut, können die Kosten der Verhinderungspflege mit den genannten 1550 Euro plus dem halben Pflegegeld in der Regel abgedeckt werden. Bei der Kurzzeitpflege hingegen entstehen zusätzliche Aufwendungen. Denn die Pflegekasse finanziert auch hier ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege. Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Heim müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden.