Volksstimme-Telefonforum Auch verschenktes Vermögen wird beim Zugewinnausgleich berechnet
Auskunft zu Trennung und Scheidung gaben gestern am Volksstimme-Telefon die Notare Gabriele Richter aus Haldensleben, Peter Krolopp, Helmuth Krasberg und Karsten Herrenkind (alle Magdeburg). Das Telefonforum wurde von der Notarkammer Sachsen-Anhalt unterstützt.
Frage: Wir leben nach über 30 Jahren Ehe in Scheidung. Einen Ehevertrag haben wir nicht geschlossen. Mein Mann hat ein Geschäft und ist verschuldet. Hafte ich als Ehefrau für seine Schulden?
Antwort: Solange Sie nicht für Ihren Mann gebürgt oder Kreditverträge abgeschlossen haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Egal, ob man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung verheiratet ist, jeder steht nur für seine eigenen Schulden ein. Eine Eheschließung führt nicht zur Mithaftung an den Schulden des anderen.
Frage: Wir haben unserem Sohn 2007 ein Haus geschenkt, in das er mit seiner Ehefrau eingezogen ist. Nun leben die beiden in Scheidung. Fällt das Haus bei der Scheidung in den Zugewinnausgleich?
Antwort: Grundsätzlich nein. Nur Wertsteigerungen am Grundbesitz während der Ehe sind ausgleichspflichtig.
Frage: Ich möchte eine Ausländerin heiraten. Sie hat in ihrer Heimat Verbindlichkeiten. Sollte ich Gütertrennung vereinbaren?
Antwort. Nein, nach deutschem Recht haften Sie nicht für die Verbindlichkeiten Ihrer Partnerin. Wer einen ausländischen Partner heiratet, dem empfiehlt sich jedoch, einen Ehevertrag zu schließen, damit die Anwendung des deutschen Rechts für die Ehe als vereinbart gilt.
Frage: Wir sind beide Eigentümer unseres Wohnhauses, auf dem noch ein Kredit lastet, den wir beide anteilig zahlen. Im Zuge der Scheidung will mein Mann das Haus übernehmen. Was muss er mir zahlen?
Antwort: Vom Wert des Grundstückes sind die Verbindlichkeiten zum Abzug zu bringen. Die Hälfte davon wäre die Ablösesumme, da sie hälftiger Eigentümer sind. Klären Sie bitte im Vorfeld, ob die kreditgebende Bank Sie aus der Haftung entlässt. Die Bank ist dazu nicht verpflichtet. Es könnte also passieren, dass Sie weiter für den Kredit in Anspruch genommen werden. Ist das der Fall, können Sie hier zum Ausgleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.
Frage: Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?
Antwort: Jeder geht mit einem Anfangsvermögen in die Ehe, dem bei der Scheidung auch Schenkungen und Erbschaften während der Ehe zugerechnet werden. Der Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen bildet den Zugewinn. Hat ein Ehegatte mehr erwirtschaftet, muss er dem anderen den Mehrwert hälftig abgeben.
Frage: Als ich geheiratet habe, hat mein Ehemann Schulden in die Ehe mitgebracht, die wir beide gemeinsam abgetragen haben. Wird diese Tatsache bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt?
Antwort: Mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts vor einem Jahr hat sich hier eine Änderung ergeben. Wurden früher Zahlungen, die ein Ehegatte zur Tilgung der Schulden des anderen Ehegatten geleistet hat, nicht berücksichtigt, werden jetzt diese Tilgungen als Vermögenszuwachs behandelt und sind zugewinnausgleichspflichtig. Hier ist also mehr Gerechtigkeit durch den Gesetzgeber verankert worden.
Frage: Ich lebe von meinem Mann getrennt, die Scheidung ist noch nicht eingereicht. Ich befürchte, dass mein Mann sein Vermögen verschenkt, damit er mir bei der Scheidung keinen Zugewinnausgleich zahlen muss. Kann ich dagegen etwas tun?
Antwort: Auch dieser Tatsache hat der Gesetzgeber mit dem geänderten Scheidungsrecht Rechnung getragen. Bereits bei der Trennung der Ehegatten und unabhängig von der Einreichung des Scheidungsantrages kann nun jeder vom anderen Auskunft über sein Vermögen verlangen. Derjenige, dessen Vermögen sich nach der Trennung bis zur Scheidung verringert hat, muss nachweisen, wo dieses Vermögen geblieben ist. So kann verhindert werden, dass der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte in der Zwischenzeit sein Vermögen beiseite schafft, um seine Zahlungspflicht zu umgehen.
Frage: Wir gehen nach vielen Ehejahren im Guten auseinander und wollen nicht, dass einer dem anderen etwas schuldet. Wie können wir dies vereinbaren?
Antwort: In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie u.a. Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich, zum Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, zu Erb- und Pflichtteilsansprüchen usw. treffen. Das Gericht braucht bei der Scheidung über diese Punkte dann nicht mehr zu befinden. Dies senkt die Kosten des Scheidungsverfahrens.
Frage: Unsere Hochzeit steht vor der Tür. Sollten wir vor der Hochzeit einen Ehevertrag machen?
Antwort: Ein Ehevertrag kann vor der Ehe, aber auch während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist er jedoch nur, wenn Sie beide die Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft, die gesetzlich geregelt sind, nicht wünschen - zum Beispiel, weil jeder eine andere vermögensrechtliche Ausgangslage hat. Dies betrifft vor allem den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und künftige Unterhaltsansprüche. Ein Ehevertrag ist zur Wirksamkeit vom Notar zu beurkunden. Lassen Sie sich beim Notar beraten, um für die Ehe von Anfang an die passenden rechtlichen Fundamente zu schaffen.
Frage: Wir sind nicht verheiratet und sind gemeinsame Eigentümer eines Hausgrundstücks. Wie sollten wir für den Fall vorsorgen, dass wir uns einmal trennen?
Antwort: Vorsorge ist notwendig für den Fall der Trennung, aber auch für den Fall , dass ein Partner verstirbt. Bedenken Sie auch: Ohne eine vorherige Vereinbarung kann jeder der Partner im Trennungsfall die Teilungsversteigerung beantragen. Regelungen empfehlen sich insbesondere dann, wenn ein Partner in das Vermögen des anderen investiert. Auch wird der Lebenspartner ohne eine Regelung nicht Erbe