Bezug von Arbeitslosengeld, wenn eine Kündigung droht Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Berlin (dpa) l Normalerweise ist es so: Haben Erwerbstätige ihre Kündigung selbst herbeigeführt, erhalten sie für ein paar Wochen kein Arbeitslosengeld. So eine Sperre kann aber unzulässig sein, selbst wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Das gilt, wenn Betroffene auch sonst keine Chance hatten, einer Kündigung zu entgehen, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat (Az.: L 9 AL 42/10). Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall erfuhr ein Service-Techniker nach 37 Jahren Tätigkeit bei einem Betrieb, dass sein Geschäftsbereich wegrationalisiert wird. Aufgrund seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit war der Mitarbeiter zumindest ordentlich unkündbar. Er entschied sich trotzdem für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er anschließend Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Der Mann habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Das sah das Gericht anders und hob die Sperrzeit auf. Zwar habe der Kläger einen Aufhebungsvereinbarung unterschrieben. Hierbei sei ihm aber kein anderes Verhalten zuzumuten gewesen. Er habe deshalb einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraf 144 Sozialgesetzbuch III. Hätte der Kläger dem Wechsel in die Transfergesellschaft nicht zugestimmt, wäre ihm dennoch gekündigt worden, weil sein Arbeitsbereich komplett wegfiel. Die Sperrzeit sei deshalb unzulässig.