Volksstimme-Telefonforum zum Thema Aus- und Weiterbildung im Handwerk (Teil 2) Auslandspraktika haben viele Vorteile
Auskunft zur Aus- und Weiterbildung im Handwerk gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum drei Experten der Handwerkskammer Magdeburg. Hier die häufigsten Fragen und Antworten.
Frage: Dürfen Auszubildende während der Ausbildung ins Ausland?
Antwort: Laut Berufsbildungsgesetz kann bis zu einem Vier tel der gesamten Ausbildung im Ausland absolviert werden, wenn der Betrieb dies unterstützt.
Frage: Was bringen Auslandsaufenthalte in der beruflichen Bildung?
Antwort: Sie bringen erstens Vorteile für die Unternehmen: Im Mitarbeiterstamm werden internationale Kompetenzen aufgebaut oder verstetigt und Möglichkeiten für den grenzüberschreitenden Wettbewerb werden erhöht. Die internationale Ausrichtung steigert die Attraktivität gegenüber Kunden und Fachkräften. Bei Auszubildenden und Fachkräften fördern Auslandsaufenthalte Fremdsprachkenntnisse und interkulturelle Kompetenzen, bringen mehr Souveränität und Selbstvertrauen im Umgang mit fremden Kulturen und gewähren Einblicke in ausländische Arbeitstechniken.
Frage: Muss ich meinem Lehrling die Ausbildungsvergütung während des Auslandsaufenthaltes weiter bezahlen?
Antwort: Ja, die Ausbildungsvergütung wird während des Auslandsaufenthaltes vom Ausbildungsbetrieb weiter bezahlt. Bei längeren Aufenthalten, zum Beispiel grenzüberschreitender Verbundausbildung, kann mit dem aufnehmenden Betrieb im Ausland vereinbart werden, dass er sich an der Vergütung beteiligt.
Frage: Welche finanziellen Zu schüsse gibt es für Auslands-praktika im Handwerk?
Antwort: Die Kosten für die Reise, Unterkunft und Vorbereitung des Aufenthaltes können durch die Nutzung von Förderprogrammen finanziert werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die Mobilitätsberaterin der Handwerkskammer Magdeburg.
Frage: Wie finde ich den passenden Praktikumsbetrieb im Ausland?
Antwort: Die Mobilitätsberaterin der Handwerkskammer Magdeburg unterstützt Sie bei der Suche nach einem Betrieb.
Frage: Muss ich einen Lehrling aus dem Ausland aufnehmen, wenn ich einen Lehrling entsende?
Antwort: Bei Einzelentsendungen findet kein Gegenbesuch statt, bei der Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme kann ein Gegenbesuch eines ausländischen Lehrlings erfolgen.
Frage: Wird der Auslandsaufenthalt mit in den Lehrvertrag aufgenommen?
Antwort: Alle Auslandsaufenthalte in der Ausbildung müssen der zuständigen Stelle, also der Handwerkskammer angezeigt werden. Bei einem Aufenthalt ab vier Wochen sind zusätzlich die Inhalte, die während des Auslandspraktikums vermittelt werden, mit der Kammer abzustimmen.
Frage: Muss ich bei längerfristigen Auslandsaufenthalten eine Berufsschule im Ausland besuchen?
Antwort: Nein. Sie müssen für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. In den Bundesländern existieren dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden in Eigenregie nachgeholt werden.
Frage: Wie sind die Teilnehmer während des Auslandsaufent haltes versichert?
Antwort: Da Lohn oder Ausbildungsvergütung weiter bezahlt werden, laufen auch die Sozialversicherungen normal weiter. Im Vorfeld ist zu klären, ob die Teilnehmer über eine ausreichende Kranken-, Unfall-und Haftpflichtversicherung im Praktikumsland verfügen. Ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung empfiehlt es sich, eine zusätzliche Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung für den Auslandsaufenthalt abzuschließen - sofern dies nicht schon über einen Projektträger mit abgesichert ist. Diese greift insbesondere dann, wenn es zu einem Schaden außerhalb des Betriebspraktikums, also im Freizeitbereich, kommt. Zur Absicherung bei kurzfristigem Nichtantritt der Reise, etwa wegen Krankheit, sollte immer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden, damit der Teilnehmer am Ende nicht auf den Flugkosten sitzen bleibt.
Frage: Was geschieht im Fall eines Arbeitsunfalls während des Auslandsaufenthaltes?
Antwort: Für den Fall, dass es während des Auslandsprakti kums im dortigen Betrieb zu einem Unfall kommt, ist wie bei einem Arbeitsunfall im regulären Ausbildungsbetrieb die jeweilige Berufsgenossen schaft zuständig und umgehend darüber zu informieren. Es wird daher empfohlen, die Berufsgenossenschaft über den Auslandsaufenthalt in Kenntnis zu setzen, bevor das Auslandspraktikum begonnen wird.
Frage: Wie wird der Auslandsaufenthalt bei Fachkräften versteuert?
Antwort: Bleibt der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Inland bestehen, ist der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Hält sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert. Übersteigt die Dauer der Entsendung diesen Zeitraum, steht in der Regel dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt.
Frage: Kann jeder ein Auslandspraktikum absolvieren?
Antwort: Grundsätzlich ja. Auch bei Auszubildenden gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des Alters oder der schulischen bzw. betrieblichen Leistungen. Aber: Sowohl bei Auszubildenden als auch Fachkräften sind Auslandsaufenthalte nur im Einvernehmen mit dem Unternehmen möglich.