Trennungsjahr Außerehelich schwanger: Kein Grund für Härtefall-Scheidung
Eine schnelles Ehe-Aus lässt sich nicht immer erzwingen. So kann eine außereheliche Schwangerschaft einer Frau ein Härtefall für ihn sein - aber nicht für die Frau, die kürzeren Prozess machen wollte.
Berlin - Manchmal ist es unzumutbar, eine Ehe erst nach einem vollen Trennungsjahr zu beenden - etwa wenn Morddrohungen, häusliche Gewalt oder langjähriger Drogenmissbrauch im Spiel sind.
Kein sogenannter Härtegrund ist es aber, wenn eine Frau ihrem Noch-Ehemann nicht zumuten will, dass sie in einer außerehelichen Beziehung von ihrem neuen Partner schwanger geworden ist und deshalb eine schnelle Scheidung möchte.
Denn der Grund für eine unzumutbare Härte muss in der Person des Ehepartners liegen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 2 WF 26/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall erwartete eine Frau kurz nach der Trennung von ihrem Mann ein Kind von ihrem neuen Partner. Aus diesem Grund wollte sie sich vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Sie berief sich neben ihrer psychischen Verfassung (Depressionen) auch darauf, dass das Abwarten des Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstellt - ohne Erfolg. Denn der Antrag wurde abgelehnt.
Warum das Gericht den Antrag der Frau ablehnte
Weder die Schwangerschaft noch ihre Depressionserkrankung stelle einen Härtefallgrund dar, der „in der Person des anderen Ehegatten“ begründet sei, so das Gericht. Daher habe der Scheidungsantrag der Frau vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar könne sich im Falle, dass die Frau in einer außerehelichen Beziehung schwanger werde, der Ehemann auf einen Härtegrad berufen, heißt es in dem Beschluss des Gerichts. Nicht jedoch die Frau selbst. Bei ihrer Schwangerschaft handle es sich eben nicht um einen Umstand, der in der Person des anderen Ehepartners begründet liegt.