Weniger Auto-Ärger 5 häufige Irrtümer beim Parken
Kurz zum Reservieren in die Parklücke stellen, mal eben auf dem Radweg halten: Beim Thema Parken gibt es viele Missverständnisse, die teuer oder sogar gefährlich werden können. Wissen Sie, welche?
Berlin - Wer mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Problem: Einen freien Parkplatz zu finden, ist oft eine Herausforderung – und dann gibt es noch etliche Regeln und Vorschriften, die zu beachten sind. Missverständnisse beim Parken führen schnell zu Ärger oder unnötigen Bußgeldern. Der Auto Club Europa (ACE) klärt Irrtümer rund ums Parken auf.
Irrtum 1: Samstags ist parken kostenfrei
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass Parkflächen, die werktags kostenpflichtig sind, am Wochenende kostenfrei sind. Doch das ist ein Irrtum: Nicht nur Montag bis Freitag, sondern auch Samstag sind Werktage. Das heißt, auf Parkplätzen mit der Angabe „werktags kostenpflichtig“ darf nur sonntags und an Feiertagen kostenfrei geparkt werden.
Irrtum 2: Halten auf dem Radweg ist okay
Einmal kurz auf dem Radweg halten, um beim Bäcker was zu holen? Besser nicht, denn schon ein Halten von wenigen Minuten ist dort verboten, da Radfahrer dadurch gezwungen werden, auszuweichen. Verlässt man dann noch das Auto, gilt es als Parken, was besonders streng geahndet wird. In solchen Fällen kann ein Bußgeld von 55 Euro fällig werden. Kommt es durch das Falschparken auf dem Radweg zu einem Unfall, sind es bis zu 100 Euro.
Irrtum 3: Richtung beim Parken ist egal
Manche Autofahrer denken, dass es egal ist, wie herum sie parken. Die Straßenverkehrsordnung schreibt aber vor, dass Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Parkt man gegen die Fahrtrichtung, steigt das Unfallrisiko, da beim Ein- und Ausparken auf beide Fahrspuren geachtet werden muss. Einzige Ausnahme sind Einbahnstraßen, in denen auch linksseitig geparkt werden darf.
Irrtum 4: Parkplätze freihalten ist erlaubt
Parkplätze in Städten sind oft Mangelware, doch das Freihalten von Parklücken durch Personen ist verboten. Das kann als Nötigung gesehen werden. Auch bei einem Umzug oder einem besonderen Anlass muss für eine reservierte Parkfläche rechtzeitig eine Genehmigung bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Nicht erlaubt ist, selbstgeschriebene Schilder aufzustellen oder Gegenstände auf Parkflächen zu platzieren, um sie zu blockieren.
Irrtum 5: Auf Schachtdeckeln darf man parken
Ein weiteres Missverständnis: Viele glauben, dass das Parken über Kanaleinstiegen oder anderen Schachtabdeckungen erlaubt ist, wenn sie auf einer Parkfläche liegen. Das stimmt jedoch nicht, jedenfalls nicht auf Gehwegen, wenn das Zeichen 315 dort das vollständige oder teilweise Parken erlaubt.
Dann darf dort nur gehalten werden, nicht aber geparkt. Der Grund leuchtet ein: Dort liegen unter anderem auch die Absperrschieber für Wasser- oder Gasleitungen, Zugänge zu Stromschächten oder Feuerwehrhydranten. Die sollen frei bleiben und deswegen darf dort dann auch nicht geparkt werden - selbst es grundsätzlich an dieser Stelle erlaubt ist, sein Auto auf dem Gehweg abzustellen.