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Streit vor Gericht Bodenwelle: Gestürzter Radler klagt wegen Warnschildern

Schlaglöcher und Unebenheiten säumen viele Straßen. Doch wie exakt muss eine Kommune davor warnen? Diese Frage beschäftigte ein Gericht, nachdem ein Radfahrer geklagt hatte. Was kam heraus?

Von dpa 15.11.2024, 00:05
Noch vorsichtiger sein: Dieses Schild weist auf Straßenschäden hin.
Noch vorsichtiger sein: Dieses Schild weist auf Straßenschäden hin. Florian Schuh/dpa/dpa-tmn

Brandenburg - Ja, eine Kommune muss dafür sorgen, dass die Straßen verkehrssicher sind. Allerdings kann eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwartet werden. Das gilt speziell dann, wenn Warnschilder auf Straßenschäden hinweisen. Das zeigt eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Brandenburg/Havel), auf die der ADAC hinweist.

Geklagt hatte ein Radfahrer. Er war auf einer Landstraße, auf der Schilder allgemein vor Straßenschäden warnten, unterwegs. Auf der Straße gab es auch eine etwa vier Zentimeter hohe, nicht scharfkantige Erhebung. Der Mann fuhr mit seinem Rennrad darüber und stürzte. Im Nachgang forderte er von der verantwortlichen Kommune Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Sein Argument: Die ihm zum Verhängnis Fahrbahnerhebung sei nicht von der allgemeinen Beschilderung „Straßenschäden“ abgedeckt gewesen. Entweder hätte die Kommune an der Stelle speziell warnen, absperren oder den Schaden beheben müssen. Die Kommune sah das ganz anders und verweigerte Zahlungen. Gerichte mussten klären. Final wies das Oberlandesgericht eine Berufung ab. (Az.: 2 U 21/24) 

Warum das Gericht gegen den Radler entschied

Die Gründe: Vereinfacht ausgedrückt muss eine Kommune zwar für einen verkehrssicheren Zustand der Straßen sorgen. Völlig gefahrlose Straßen aber können nicht erwartet werden.

Im konkreten Fall galt außerdem: Zum einen war die Straße nicht speziell für Radler hergerichtet, zum anderen wurde mit Schildern ja auf Schäden hingewiesen. Eine nicht scharfkantige, etwa vier Zentimeter hohe Unebenheit sah das Gericht dabei im Bereich des Erwartbaren an. Einen weiteren, konkreten Gefahrenhinweis an der Stelle erachtete es als nicht erforderlich. 

Vielmehr hätte der Radfahrer angesichts der allgemeinen Warnschilder seine Fahrweise anpassen müssen - gerade, da er auf einem Rennrad mit schmal, für Unebenheiten anfälligeren Reifen unterwegs war.