Gericht Gleiche Promille-Regeln für Boot und Auto
Das OLG Karlsruhe hat die Regeln für die Fahrtüchtigkeit von Schiffsführern angepasst. Für Kapitäne gilt nun die gleiche Promillegrenze wie für Autofahrer.
Karlsruhe - Auch wenn Schiffe meist langsamer unterwegs sind als Autos, gelten Menschen am Steuer ab einem Promillewert von 1,1 als nicht mehr fahrtüchtig. Das Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat seine Rechtsprechung geändert und den Wert von 1,3 Promille herabgesetzt (Az.: Ns 4 Rv 22 Ss 311/20).
„Aufgrund verkehrsmedizinischer Untersuchungen (...) zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hat sich neuerdings mit Recht die Auffassung durchgesetzt, dass die Anforderungen, die an die Konzentrations-, Navigations- und Reaktionsfähigkeit eines Schiffsführers gestellt werden müssen, nicht anders zu beurteilen sind als beim Kraftfahrzeugverkehr“, heißt es in der Begründung (Az.: Ns 4 Rv 22 Ss 311/20). Ein Schiffsführer müsse zum Beispiel wegen der langsameren Reaktion des Schiffes erheblich weiter voraus denken.
Eine Bootstour mit Promille
In dem Fall ging es einem OLG-Sprecher zufolge um einen Angeklagten, den die Wasserschutzpolizei auf dem Rhein am Steuer eines Sportbootes nach einem Restaurantbesuch kontrolliert hatte. Die Beamten bemerkten Alkoholgeruch, eine Blutprobe ergab Alkoholkonzentration von 1,26 Promille.
Das Schifffahrtsgericht Mannheim verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Euro, also insgesamt 3000 Euro. Die Berufung in Karlsruhe hatte Ende vergangenen Jahres keinen Erfolg.
Wissenschaft setzt Grenze fest
Im Strafrecht gibt es dem Sprecher zufolge keine festen gesetzlichen Promillegrenzen, sondern nur den Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung gehe angesichts naturwissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille immer Fahruntüchtigkeit besteht.
Ab 0,3 Promille müssten konkrete Ausfallerscheinungen dazukommen, um eine relative Fahruntüchtigkeit feststellen zu können. Bei Fahrrad- und Pedelec-Fahrern liege der Wert für absolute Fahruntüchtigkeit hingegen bei 1,6 Promille, führte der Sprecher aus.
Anders sieht es den Angaben nach bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr aus: Hier gibt es eine feste gesetzliche Promillegrenze von 0,5 beziehungsweise 0,0 bei Fahranfängern.