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Tür aufgestoßen Schaden beim Türöffnen: Kommt im Stand Unfallflucht infrage?

Manchmal muss es schnell gehen, eine Autotür zu öffnen – wegen Panik etwa und dann - rumms - geht was kaputt. Und dann fährt man weg. Unfallflucht? Kommt drauf an, urteilte ein Gericht jetzt.

Von dpa 07.02.2025, 14:58
„Ja toll, wo kommt das denn her?“: Unfallflucht ist für Betroffene nicht nur ärgerlich, denn ohne entsprechende Versicherung bleibt man auf dem Schaden sitzen, wenn der Verursacher nicht gefunden wird.
„Ja toll, wo kommt das denn her?“: Unfallflucht ist für Betroffene nicht nur ärgerlich, denn ohne entsprechende Versicherung bleibt man auf dem Schaden sitzen, wenn der Verursacher nicht gefunden wird. Alexander Heinl/dpa-tmn

Calw - Im Straßenverkehr einen Schaden verursachen und dann türmen – das geht gar nicht und wird daher auch vom Gesetz bestraft. Unfallflucht lautet das Stichwort im Sinne des Paragrafen 142 Strafgesetzbuch (StGB). Doch nicht jede Flucht nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs im räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist automatisch eine solche Unfallflucht.

Wer etwa in Panik von innen die Hintertür eines bereits lange geparkten Autos aufstößt und dabei einen Schaden am stehenden Nachbarauto verursacht, muss nicht zwingend Unfallflucht begehen, wenn er sich vom Ort entfernt.

So bewertete zumindest das Amtsgericht Calw (Az.: 8 Cs 33 Js 364/24) einen Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Die Angst vor Spinnen soll für eine Panikreaktion gesorgt haben

Es ging dabei um eine Frau, die spätabends im Fond eines Autos gesessen hatte. Dieses stand seit dem Morgen in einem Parkhaus abgestellt, war völlig abgeschaltet und mit Handbremse gesichert. Die Frau im Fond litt an Spinnenphobie und meinte, eine Spinne würde über sie krabbeln. In Panik riss sie die hintere Tür so auf, dass diese das geparkte Nachbarauto beschädigte.

Davon will die Fahrerin des geparkten Wagens aber nichts bemerkt haben. Sie verließ nach kurzer Inspektion ohne Feststellen eines Schadens mit dem Fahrzeug das Parkhaus. Später wurde sie aber ausfindig gemacht und wegen Unfallflucht angeklagt.

Wo kein Unfall im verkehrsrechtlichen Sinn, da keine Unfallflucht

Das Gericht wertete das Geschehen jedoch nicht als Unfall im Straßenverkehr. Denn die Beschädigung war demzufolge nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang passiert. Beide Autos standen bewegungslos geparkt mit abgeschalteten Motoren. Auch wollte die Frau nicht unmittelbar ein- oder aussteigen. Dass die Fahrerin in Kürze mit dem Auto losfahren wollte, änderte daran laut Gericht nichts. So wurden auch keine straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verletzt. Keine Unfallflucht, urteilte das Amtsgericht.