Arbeitgeber Bei Eigenkündigung Zeitkonto ausgleichen
Frankfurt / Main ( ddp ). Arbeitgeber dürfen Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit dem Lohn verrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit frei einteilen konnte, wie das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschied.
Ein negatives Arbeitszeitkonto sei wie ein Lohnvorschuss des Arbeitgebers zu behandeln, erläuterten die Richter. Selbst wenn die Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos ungenau formuliert sein sollte, könne ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf einen Ausgleich der Minusstunden verzichte.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden objektiv keine Möglichkeit bekommen habe, sein Arbeitszeitkonto auszugleichen. Dafür habe der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aber keine Beweise geliefert. Die Aussage, dass er seine Arbeitskraft " immer " angeboten habe, es aber nicht genügend Aufträge gegeben habe, ist jedenfalls nicht ausreichend, urteilten die hessischen Richter ( AZ : 13 Sa 1162 / 08 ).