Gerichtsurteil Bei Hartz IV kein Anspruch auf Skiausrüstung
Berlin (dpa) l Ein Schüler, der Hartz-IV-Leistungen bezieht, kann für eine Klassenfahrt einen Zuschuss oder die vollständige Übernahme der Kosten verlangen. Die Kosten für eine Skiausrüstung bei einer Skireise der Schulklasse muss das Jobcenter jedoch nicht bezahlen, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 191 AS 115/15 ER).
Der Fall: Ein 14-jähriger Schüler und seine Familie beziehen Hartz IV. Ihm wurde die Übernahme der Kosten für eine achttägige Klassenfahrt nach Südtirol bewilligt. Die Eltern beantragten für ihren Sohn auch die Übernahme von Kosten für die Skiausrüstung, den Skianzug, Skiunterwäsche sowie Helm und Skibrille.
Das Sozialgericht in Berlin lehnte den Antrag ab. Skiunterwäsche und -handschuhe seien Gegenstände, die aus den Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien. Die anderen Gegenstände könnten die Eltern kostengünstig besorgen, etwa bei eBay, oder der Sohn könne sie, wie den Helm, vor Ort leihen. Das Jobcenter müsse die Kosten hierfür nicht übernehmen.