Bei Pflichtteil besteht ein Recht auf Auskunft
Mein Vater ist verstorben. In einem notariellen Testament hat er seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. In dem Testament ist ein hoher Vermögenswert angegeben. Gegenüber meiner Stiefmutter habe ich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Ist diese verpflichtet, Auskunft zu geben?
Es antwortet Notarin Manuela Sczeponek von der Notarkammer Sachsen-Anhalt: Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben, damit dieser seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt grundsätzlich vom Wert des Nachlasses Ihres Vaters im Zeitpunkt seines Todes ab. Die Vermögensangabe im Testament ist lediglich ein Indiz für das beim Tod möglicherweise vorhandene Vermögen. Dazu gehören alle Aktiva und Passiva im Todeszeitpunkt. Der Anspruch erstreckt sich auch auf alle Zuwendungen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat; diese spielen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs eine Rolle.
Sie können sogar die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar verlangen. Der Notar muss dabei ggf. eigene Ermittlungen anstellen. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Erbe ggf. die Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichern. Scheitert eine Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, müsste der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.