Gesetzliche Krankenkassen Bei Zusatzbeiträgen gilt Sonderkündigungsrecht
Halle ( ddp / rgm ). Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt weist vor dem Hintergrund drohender Zusatzbeiträge von Krankenkassen auf das Sonderkündigungsrecht hin. Betroffene hätten bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages ein entsprechendes Kündigungsrecht, sagte Simone Meisel von der Verbraucherzentrale gestern in Halle. Darauf müsse die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit hinweisen.
Von Mitgliedern, die fristgemäß von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, werde der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Die Krankenkasse habe dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Bestätigung auszustellen.
Innerhalb der Kündigungsfrist müsse der Betroffene allerdings eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Bescheinigung nachweisen, ansonsten werde die Kündigung nicht wirksam. Der Schritt zum Wechsel sollte auf jeden Fall gut überlegt sein, sagte Meisel.
Der Zusatzbeitrag wurde auf ein Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens – derzeit maximal 37, 50 Euro – begrenzt. Abweichend dazu kann die Kasse einen Zusatzbeitrag bis acht Euro ohne Prüfung des Einkommens des jeweiligen Mitglieds erheben. Zu diesem Schritt hätten sich unter anderem die DAK, die KKH-Allianz und die BKK Gesundheit entschieden.
In der Magdeburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale wird für 15 Euro ein computergestützter Kassenvergleich angefertigt. Auch unter www. test. de / Krankenkassen ist solch ein Vergleich möglich.