Betriebskosten
Laut ARAG Experten sind zulässige "sonstige Betriebskosten" zum Beispiel:
Dachrinnenreinigung: Diese Kosten sind weder Entwässerungs- noch Hausreinigungskosten. Sie können daher als "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt und dann in die Betriebskosten eingestellt werden (BGH, Az.: VIII ZR 146/03).
Kosten für Sauna oder Schwimmbad: Sie können als "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt werden (LG Osnabrück, Az.: 11 S 160/94).
Prüfgebühren für Feuerlöscher: Sie können als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter umgelegt werden (LG Berlin, Az.: 64 S 79/06).
Kosten für die Prüfung einer Elektroanlage: Solche Kosten für eine so genannte Elektrorevision können als "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt und dem entsprechend auch auf Mieter umgelegt werden (BGH, Az.: VIII ZR 123/06).