Verfahrensdauer / Landessozialgericht Bis zum Urteil muss Kläger im Schnitt zwei Jahre warten
Mit dem Bewilligungsbescheid einer SGB-II-Behörde war eine Familie aus dem Salzlandkreis nicht einverstanden und zog damit vors Sozialgericht. Das war vor fast drei Jahren. Außer der Auskunft, ihr Verfahren stehe an 1600. Stelle, hörten die Kläger bisher nichts von der Justiz.
Wie viel Zeit darf sich ein Gericht nehmen, um eine eingereichte Klage zu beantworten, fragen sich die Betroffenen, denen es ja um nicht weniger als die Grundsicherung ihres Lebensunterhaltes geht. Hier lasse man die Hilfebedürftigen offenbar hilflos am Straßenrand sitzen, meinen diese Leser.
Mitnichten, reagiert das Landessozialgericht auf diesen Vorwurf. Die Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt lasse Hilfebedürftige nicht im Regen stehen. Weitgehende Ermittlungs-, Hinweis- und Fürsorgepflichten im Sozialgerichtsgesetz gewährleisten, dass Hilfesuchende und Hilfebedürftige ihre sozialen Rechte verwirklichen und durchsetzen können, was nach Einschätzung des Landessozialgerichtes in der Praxis sehr gut gelinge.
"Einzig die seit dem Januar 2005 eingetretene ‚Prozessflut’ bei Hartz IV, einem neuen Rechtsgebiet, für das sich eine gesicherte Rechtsprechung erst finden muss, führt zu Verfahrensdauern, die – gerade weil es für die Betroffenen um existenzsichernde Grundleistungen geht – derzeit unbefriedigend sind", so die Auskunft aus Halle.
Jedoch seien Betroffene nicht schutzlos: Bei akuten wirtschaftlichen Notlagen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens wird vorläufig entschieden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein (weiterer) Leistungsanspruch besteht, und der jeweilige Leistungsträger zur vorläufigen Auszahlung von Leistungen verurteilt.
Diese Eilverfahren sind im Schnitt innerhalb von sechs bis acht Wochen entschieden; in Fällen akuter wirtschaftlicher Not oftmals innerhalb weniger Tage; im äußersten Notfall innerhalb von Stunden. Eine akute Notlage kann so umgehend beseitigt werden.
Mehr Verfahren seit Einführung von ALG II
Eine Frist zur Bearbeitung von Klagen sehen jedoch weder das Sozialgerichtsgesetz noch die Prozessordnung für sozialgerichtliche Verfahren vor. Grundsätzlich entscheidet der Kammervorsitzende nach seinem Ermessen über die Abarbeitung anhängiger Verfahren. Üblicherweise erfolgt die Bearbeitung nach Eingangsdatum. Allerdings können auch andere Aspekte wie die Dringlichkeit berücksichtigt werden. Eilverfahren werden beschleunigt bearbeitet.
Insgesamt hat sich das Gesicht der Sozialgerichtsbarkeit seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) nach dem SGB II zum 1. Januar 2005 deutlich verändert. Trotz kontinuierlich abnehmender Einwohnerzahl in Sachsen-Anhalt stiegen die bei den Sozialgerichten eingelegten Rechtsmittel ab 2005 sprunghaft an. Lagen die durchschnittlichen Eingangszahlen aller Sozialgerichte einschließlich des Landessozialgerichts in den Jahren 2000 bis 2004 insgesamt zwischen 8 000 und 11 000 Verfahren jährlich, wobei die Anzahl der Verfahren sich kontinuierlich um etwa 1000 pro Jahr erhöhte, schossen die Eingangszahlen ab 2005 rasant in die Höhe: zunächst um circa 2000 Verfahren, 2006 um 3750. 2008 gingen landesweit insgesamt 23 415 Verfahren bei den Sozialgerichten ein. Bis 30. Juni 2009 waren es – ohne Landessozialgericht – bereits knapp 12 000 neue Verfahren. Es wird erwartet, dass 2009 eine Eingangszahl von 25 000 deutlich überschritten wird.
Die sprunghaft ansteigenden Eingangszahlen bei den Sozialgerichten seien ausschließlich auf das SGB II zurückzuführen. 2005 war knapp ein Drittel aller Eingänge diesem Gesetz geschuldet, 2008 bereits 64 Prozent. Bei den Eingängen in der ersten Jahreshälfte 2009 betrafen 65 Prozent der Verfahren die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Eingangszahlen in klassischen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit wie dem Sozialversicherungsrecht oder dem sozialen Entschädigungsrecht blieben nahezu unverändert.
Rein statistisch war 2008 eine sozialgerichtliche Klage im Durchschnitt nach 13,1 Monaten entschieden, in der ersten Jahreshälfte 2009 nach 13,5 Monaten. Allerdings ist diese Zahl nur bedingt aussagekräftig, denn sie erfasst alle Klageverfahren – unabhängig davon, ob sie durch eine Klagerücknahme oder auf sonstige Weise erledigt wurde.
So passiert es häufig, dass dem Richter bereits bei der ersten Lektüre einer Klageschrift klar ist, was im konkreten Fall falsch lief oder warum eine Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Dann kann bereits ein kurzes gerichtliches Schreiben zur schnellen Beendigung des Rechtsstreits führen, indem der Beklagte das Klagebegehren erfüllt oder der Kläger die Klage zurücknimmt.
Diese "schnellen" Verfahrensbeendigungen haben einen großen Einfluss auf den statistischen Durchschnittswert zur Verfahrensdauer. Bei Verfahren, die durch Urteil beendet wurden, schwankt die durchschnittliche Dauer bei den Sozialgerichten des Landes derzeit zwischen 17,6 und 28,3 Monaten. "Aktuell müssen Kläger realistischerweise bei Erhebung einer Klage mit einer Verfahrenslaufzeit von etwa zwei Jahren bis zum Ergehen einer instanzabschließenden Entscheidung (Urteil) rechnen", so das Landessozialgericht.
Dies sei nicht die Bearbeitungsdauer, die sich die in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen Richter wünschen. Doch kürzere Verfahrenslaufzeiten seien mit dem derzeit eingesetzten Personal nicht zu bewältigen. Zwar gab es erhebliche Anstrengungen zur Aufstockung, doch reiche dies noch immer nicht, um die Vielzahl der neu eingegangenen und bereits anhängigen Verfahren in einer angemessenen Zeitspanne sachgerecht und mit der gebotenen Gründlichkeit zu bewältigen.
Keine Trendwende abzusehen
"Eine Trendwende ist derzeit nicht abzusehen", stellt das Landessozialgericht fest. Die mittlerweile vielfältige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie die häufigen Gesetzeskorrekturen beim SGB II hätten nicht zur erhofften Stabilisierung der Eingangszahlen geführt.
Trotz aller Bemühungen sei es nicht gelungen, bei den Verfahrenserledigungen mit den Eingängen Schritt zu halten. So stieg die Zahl der Ende 2008 unerledigt gebliebenen Verfahren gegenüber dem Vorjahr um fast 5000. "Dies bedeutet für die Bürger immer längere Verfahrenslaufzeiten und fordert ihnen ein erhebliches Maß an Geduld ab", räumt das höchste Sozialgericht des Landes ein.