Datenschutz Bisheriges Bildrecht bleibt erhalten
Journalisten können weiterhin bei ihrer Arbeit ohne "Einwilligung" Fotos machen und müssen keine Informationsblätter verteilen.
Einen Monat nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das Oberlandesgericht Köln jetzt für ein wenig mehr Klarheit in Bezug auf die journalistische Veröffentlichung von Fotos geschaffen – und damit Fotoreportern wie Blattmachern auch etwas Sicherheit gegeben.
Das Gericht verkündete in einem Beschluss, dass das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) gültig bleibe. In dem Gesetz, das mit vollem Namen „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ heißt, finden sich in den Paragrafen 22 und 23 die wesentlichen Regelungen für das Fotorecht in Deutschland. Danach ist die Verbreitung von Fotografien oder Videos ohne Einwilligung der aufgenommenen Personen nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt, beispielsweise bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, auf Veranstaltungen oder als „Beiwerk“ neben Gebäuden oder innerhalb von Landschaften.
Das Gericht machte deutlich, dass journalistische Bildveröffentlichungen datenschutzrechtlich einwilligungs- und abwägungsfrei erfolgen können. Dazu verwies es auf Artikel 85 der DSGVO „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ in Verbindung mit Ausnahmeregelungen im Landespressegesetz beziehungsweise dem Rundfunkstaatsvertrag.
In dem Zusammenhang machte das Oberlandesgericht Köln deutlich, dass der Artikel 85 der DSGVO nicht nur neue Gesetze erlaubt, mit denen die Meinungs- und Medienfreiheit gesichert wird, sondern auch bestehende Gesetze wie eben das KUG damit gemeint sein können. Dabei sei auch nicht entscheidend, ob diese alten Gesetze nach Brüssel gemeldet („notifiziert“) werden.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) schätzt ein, das Oberlandesgericht Köln habe mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass das KUG ohne Zweifel die Messlatte für Foto- und Videoaufnahmen bleibt. Journalisten bräuchten daher eben auch weiterhin bei ihrer Arbeit keine „Einwilligungen“ einzuholen oder Informationsblätter zu verteilen.