Tipps für den Wohnungswechsel / Viele Mieter machen bei Abschluss eines neuen Vertrages Fehler Damit der Umzug ins neue Heim reibungslos verläuft
Magdeburg (vs) l Jährlich ziehen mehr als zwei Millionen Mieter um. Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes verschenken sie dabei mehrere hundert Millionen Euro. Zum einen, weil sie ihre Rechte und Pflichten bei einem Wohnungswechsel nicht ausreichend kennen, zum anderen, weil sie schon bei Abschluss des neuen Mietvertrages teure Fehler machen.
Richtig kündigen: Unbefristete Mietverträge können Mieter grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter muss die unterschriebene Kündigungserklärung bis zum dritten Werktag des Monats erhalten, wenn dieser Monat bei der Fristberechnung noch mitzählen soll. Erhält er das Kündigungsschreiben einen Tag später, endet das Mietverhältnis einen Monat später, der Mieter muss also einen Monat länger Miete zahlen.
Echte Zeitmietverträge oder Verträge mit Kündigungsausschluss können nicht ohne Weiteres beendet werden. Hier muss die Wirksamkeit der Vertragsklausel oder die Möglichkeit einer Nachmieterstellung durch den Mieterverein geprüft werden.
Schönheitsreparaturen: Millionenfach sind in Mietverträgen unwirksame Schönheitsreparaturklauseln eingedruckt. Folge ist, dass Mieter beim Auszug nicht renovieren müssen. Unabhängig von der Wohndauer sind dann Schönheitsreparaturen, wie Anstreichen oder Tapezieren, nicht geschuldet. Vermieter können dann auch nicht die Übernahme anteiliger Renovierungskosten fordern. Unwirksam sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel Klauseln, die starre Renovierungsfristen vorgeben oder beim Auszug immer das Entfernen der Tapeten verlangen.
Mietkaution: Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution mit Zins und Zinseszins zurückzahlen. Er hat eine angemessene Überlegungsfrist, in der er prüfen kann, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Stehen nur noch Betriebskostenabrechnungen aus, darf der Vermieter allenfalls einen Teil der Kaution zurückhalten.
Die Mietkaution für die neue Wohnung darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Als Mietsicherheit kann auch eine Bankbürgschaft vereinbart oder ein Sparbuch mit dem Kautionsbetrag verpfändet werden.
Mietvertrag: Vor Abschluss des Mietvertrages sollten sich Mieter Zeit nehmen und die getroffenen Vereinbarungen und das Kleingedruckte noch einmal sorgfältig bei ihrem Mieterverein prüfen lassen. Geklärt werden sollte zum Beispiel, ob die vereinbarte Miethöhe realistisch ist und welche Mieterhöhungsmöglichkeiten der Vertrag vor-sieht.
Hilfe zum Thema Wohnungswechsel, von der Kündigung bis zum neuen Mietvertrag, finden Mieter beim örtlichen Mieterverein oder unter www.mieterbund.de.