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Erbrecht Das Erbe vor dem Tod des Erblassers ausschlagen?

29.09.2011, 04:26

Frage: Kann auf ein Erbe bereits vor dem Tod des Erblassers verzichtet werden? Bestehen bestimmte Formvorschriften? Gilt ein solcher Erbverzicht auch für die nachkommende Generation?

Es antwortet Notarin Ina Rössing: Wenn Sie bereits zu Lebzeiten sicherstellen wollen, dass nach Ihrem Tod bestimmte Verwandte oder auch der Ehegatte in keinem Fall erben und auch keine Pflichtteilsansprüche haben sollen, können Sie mit diesen Personen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht schließen. Dieser Verzicht bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Erblasser, also gegenüber dem verzichtet wird, muss bei der notariellen Beurkundung persönlich anwesend sein. Ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nicht in der notariellen Urkunde etwas anderes bestimmt wird.

Der Verzichtende ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Über die Vor- und Nachteile einer solchen Vereinbarung wird Sie jeder Notar informieren. Oft wird verkannt: Aufgabe des Notars ist nicht allein die Beurkundung, sondern auch die vorherige Beratung.