Arbeitnehmer können durch Aufstockung pflichtversichert sein Das Maximum im Mini-Job
Berlin (dapd) l Beim Mini-Job bekommen Arbeitnehmer ihren Lohn "brutto für netto". Die Abgaben übernimmt allein der Chef. Für ihn werden im gewerblichen Bereich pauschal 30 Prozent aufs Gehalt fällig, im privaten Bereich sind es zwölf Prozent. Dazu kommen Umlagen für die Lohnfortzahlung und für das Insolvenzgeld von 1,08 Prozent des Gehalts. Aber so einfach, wie sich die Regelung anhört, ist es nicht.
Weil Mini-Jobber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erwerben sie keine Rentenansprüche. Dafür sind vollwertige Pflichtbeiträge erforderlich. Die Pauschalen des Arbeitgebers können aber zu solchen Pflichtbeiträgen aufgestockt werden. "Im gewerblichen Bereich müssen Arbeitnehmer die Pauschalabgabe von 15 Prozent um 4,6 Prozentpunkte auf den aktuellen Satz von 19,6 Prozent aufstocken, im privaten Bereich um 14,6 Punkte", so Dirk Schuchardt von rentenfernsehen.de.
Weiterer Vorteil sei, dass Arbeitnehmer durch die Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und damit einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente haben, so Schuchardt. Damit können Mini-Jobber die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Außerdem erhält der Ehegatte - selbst wenn er etwa als Selbständiger keinen Anspruch auf Riester-Förderung hat - mithilfe der Aufstockung durch den Mini-Jobber zumindest einen mittelbaren Anspruch.
Dabei kann es sinnvoll sein, zum Sparen von Steuern einen zusätzlichen 400-Euro-Job beim Haupt-Arbeitgeber anzutreten. Die geringfügige Beschäftigung kann auch dann pauschal mit zwei Prozent versteuert werden, wenn sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird und der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung nach Lohnsteuerkarte versteuert wird.
Brutto-für-netto-Regelung
"Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht muss jedoch von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden - eine Aufspaltung in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem Arbeitgeber ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich", sagt Peter Kauth von steuerrat24.de. "Damit ist der 400-Euro-Job in der Firma, in der auch der Hauptjob ausgeübt wird, nicht sozialversicherungsfrei - steuerlich würde ein solcher Nebenjob aber Entlastung bringen, weil er pauschal versteuert werden kann", sagt Kauth.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, bei einem Mini-Job auf Dauer mehr als 400 Euro im Monat zu verdienen. Denn dann gehen die Vergünstigungen verloren, und die Stelle ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn nur gelegentlich und nicht vorhersehbar mehr gearbeitet wird und der Lohn dadurch auf über 400 Euro im Monat steigt. "Bis zu zwei Monate im Jahr dürfen Mini-Jobber innerhalb des Kalenderjahres mehr als 400 Euro verdienen und kommen trotzdem in den Genuss der Brutto-für-netto-Regelung", sagt Schuchardt.
Familienangehörige sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei beim Ehegatten oder den Eltern mitversichert, wenn sie nur ein geringes Einkommen (weniger als 365 Euro) haben. Für Mini-Jobber gelte eine Erweiterung, so Peter Kauth: "Auch wenn sie 400 Euro im Monat verdienen, bleiben sie beitragsfrei familienversichert - selbst wenn das Einkommen durch unvorhersehbare Mehrarbeit zwei Monate im Jahr über 400 Euro liegt, geht die beitragsfreie Familienversicherung nicht verloren."