1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Ausstand bei Discover: Das sind die Passagierrechte bei Airline-Streiks

Ausstand bei Discover Das sind die Passagierrechte bei Airline-Streiks

Beim Ferienflieger Discover wird am Freitag gestreikt. Die Lufthansa-Tochter hat einen Ersatzflugplan angekündigt, doch ohne Probleme wird es kaum ablaufen. Was gilt in so einem Fall?

Von dpa 25.01.2024, 11:11
Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit sowie die Kabinengewerkschaft Ufo haben zu einem ganztägigen Streik am Freitag aufgerufen. Der Lufthansa-Ferienflieger Discover Airlines ist hiervon auch betroffen.
Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit sowie die Kabinengewerkschaft Ufo haben zu einem ganztägigen Streik am Freitag aufgerufen. Der Lufthansa-Ferienflieger Discover Airlines ist hiervon auch betroffen. Helmut Fricke/dpa/dpa-tmn

Berlin - Bei streikbedingten Problemen haben Passagiere Rechte gegenüber ihrer Airline, wenn Flüge ausfallen oder erheblich verspätet sind: etwa auf eine alternative Beförderung zum Ziel oder auf eine Hotelübernachtung, wenn an einem Tag keine andere Reiseoption mehr besteht.

Darüber hinaus haben sie bei Ausständen von Pilotinnen und Piloten sowie des Kabinenpersonals auch Aussichten auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier - bei Ankunftsverspätungen ab drei Stunden oder wenn der Flug kurzfristig abgesagt wurde.

Im Einflussbereich der Airline

Streiks oder Warnstreiks des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbereich der Airlines liegt. Laut der Verbraucherzentralen zählen innerbetriebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsverpflichtung befreien könnten.

Bei Ausständen des Flughafenpersonals etwa sieht es anders aus, hier sind die Aussichten auf Entschädigungszahlungen für Passagiere in der Regel eher mau. Bei wetterbedingten Problemen gilt das ebenso.

Wichtig: Die anderen Fluggastrechte haben Passagiere immer. Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht, ist für mögliche Entschädigungszahlungen relevant.

Ein weiterer Hinweis der Verbraucherschützer: Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, sollte man sich auch an den Reiseveranstalter wenden.