Urteil Demenzkranke müssen nicht durchgehend beaufsichtigt werden
Pausenlose Betreuung oder Intimsphäre beachten? In einem Fall stürzt eine Heimbewohnerin beim Toilettengang und bricht sich den Oberschenkel. Wer haftet?
Karlsruhe (dpa) - Pflegeheime müssen an Demenz erkrankte Menschen nicht lückenlos beaufsichtigen, um sie vor einem Sturz zu bewahren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Zwar gebe es grundsätzlich die Verpflichtung, Patienten vor dem Hinfallen zu schützen. Dies sei aber abzuwägen mit dem Schutz der Intimsphäre, die auch bei einem an Demenz erkrankten Menschen zu beachten sei. Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer 83 Jahre alten Heimbewohnerin, die beim Toilettengang gestürzt war und sich den Oberschenkelhals brach.
Die Krankenkasse wollte daraufhin die wegen des Unfalls gezahlten Leistungen vom Träger des Seniorenheimes im Landkreis Karlsruhe zurück. Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage bereits zurückgewiesen. Die Kasse scheiterte mit der Berufung dagegen nun auch vor dem OLG. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 7 U 21/18).