Wenn der häusliche Raum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Arbeit ist, kann er steuerlich voll abgesetzt werden Der endlose Zwist ums Arbeitszimmer
Um die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers tobt noch immer ein heftiger Streit. Diskutiert werden dabei die immer gleichen Fragen: Was ist ein Arbeitszimmer? Wann ist es absetzbar? Und bis zu welcher Höhe?
Berlin (dapd) l Grundsätzlich gilt derzeit, dass häusliche Arbeitszimmer dann steuerlich in voller Höhe anerkannt werden, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Immerhin noch maximal 1250 Euro können diejenigen absetzen, die keinen anderen Arbeitsplatz für die Erledigung ihrer Aufgaben haben.
Das gilt aber nur für häusliche Arbeitszimmer. Darunter versteht die Finanzverwaltung alle Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Fehlt diese Einbindung, ist das Arbeitszimmer außerhäuslich, und die Einschränkungen gelten nicht. Das Arbeitszimmer ist dann in voller Höhe und unbegrenzt steuerlich absetzbar.
Was ist eigentlich ein beruflich genutztes Zimmer?
So lag ein vor dem Finanzgericht Köln verhandelter Fall (Aktenzeichen: 10 K 944/06), in dem ein Steuerzahler von seinem Haus einen Bereich mit zwei Zimmern, Flur und Toilette baulich abgetrennt und beruflich genutzt hatte. Die Kosten mussten voll anerkannt werden. Denn in diesem Fall handelte es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das räumlich getrennt und nur über einen separaten Zugang erreichbar war. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision (Aktenzeichen: IX R 56/10) noch einmal mit der Frage befassen, ob hier tatsächlich ein außerhäusliches Arbeitszimmer anzunehmen ist.
Tatsächlich gelten die Abzugsbeschränkungen auch nur für Arbeitszimmer. Deshalb wird auch heftig um die Definition gestritten. Ein klassisches Arbeitszimmer wird vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt.
Damit ist das Übungszimmer eines Berufsmusikers nach Meinung des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 9 K 3882/09) kein klassisches Arbeitszimmer und unterliegt keinen Abzugsbeschränkungen. Ähnlich liegt es auch, wenn in dem Büro reger Publikumsverkehr herrscht oder Angestellte beschäftigt werden. Auch in diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein klassisches Arbeitszimmer handelt.
Das Finanzgericht Köln fällte zudem ein überraschendes Urteil (Aktenzeichen: 10 K 4126/09) zum Thema. Es billigte einem Steuerzahler zu, die Kosten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich abzusetzen, obwohl der Raum auch privat genutzt wurde.
Dabei orientierten sich die Richter an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Reisekosten, bei denen seit einiger Zeit auch eine Aufteilung in private und beruflich genutzte Kosten möglich ist. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 32/11) wird in diesem Fall nun entscheiden müssen. Betroffene Steuerzahler sollten unverzüglich Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.