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Wie unverheiratete Paare für den Fall einer späteren Trennung oder den Tod Vorsorge treffen können Die Zukunft der Partnerschaft rechtlich absichern

28.08.2013, 01:09

Um die Rechte nicht verheirateter Paare ging es gestern in einem Volksstimme-Telefonforum. Notare aus Sachsen-Anhalt gaben Antworten auf Leserfragen.

Frage: Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen und wir haben zwei Kinder. Bekommt er das Sorgerecht für die Kinder, wenn ich versterbe?

Antwort: Dies hängt in erster Linie davon ab, ob er die Vaterschaft anerkannt hat und ob Sie bereits jetzt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Sind Sie allein sorgeberechtigt, können Sie durch ein Testament bestimmen, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Das Testament kann eigenhändig errichtet werden, eine notarielle Beurkundung ist jedoch auf jeden Fall zu empfehlen, wenn weitere Regelungen gewünscht sind.

Frage: Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen. Aus der ersten Ehe habe ich zwei Kinder. Da mein Lebensgefährte in mein Haus investiert hat, möchte ich ihn gern für den Todesfall absichern. Was sollten wir tun?

Antwort: Ihre Kinder können Sie durch Testament zu Erben bestimmen, dann bleibt das Haus in der Familie. Damit Ihr Lebensgefährte nach Ihrem Ableben im Haus wohnen bleiben kann, können Sie ihn, für die Zeit nach Ihrem Ableben, durch ein lebenslanges Wohnrecht absichern. Ob auch ein sofort wirksames Wohnrecht angemessen sein kann, ist steuerlich zu prüfen. Beachten Sie aber, dass für ein Wohnrecht Erbschaft-/Schenkungsteuer anfallen kann. Dabei wird das Wohnrecht kapitalisiert in Abhängigkeit vom Jahresmietwert und der durchschnittlichen Lebenserwartung. Ihr Lebensgefährte hat nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20 000 Euro, der darüber hinaus gehende Wert ist dann zu versteuern. Hat der Lebensgefährte Ihnen ein Darlehen gewährt, könnte das Wohnrecht nicht als Schenkung sondern als Gegenleistung für das Darlehen gewertet werden. Die konkrete Gestaltung des Wohnrechts sollten Sie daher mit Ihrem Notar besprechen.

Frage: Was sollte ich bei meiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich regeln?

Antwort: Es sollte der Todesfall geregelt sein, da es kein gesetzliches Erbrecht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt. Für den Fall von Unfall, Krankheit usw. ist eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu empfehlen. Weiterhin sollten die Partner beweiskräftig regeln, wem welche Vermögensgegenstände gehören, und wie man sich im Fall der Trennung über gemeinschaftliche Vermögensgegenstände (Hausrat, Immobilien oder ein gemeinsam angeschafftes Auto) auseinandersetzt. Dasselbe gilt zum Beispiel bei einer Mietwohnung, wer ausziehen muss, wem die Kaution zusteht und wer den Mietvertrag fortsetzen darf.

Frage: Ich habe mich von meiner Partnerin nach 17 Jahren Beziehung getrennt. Jetzt verlangt sie Unterhalt von mir. Ist das rechtens? Wir haben einen gemeinsamen Sohn.

Antwort: Als Mutter des nichtehelichen Kindes kann sie vom Kindsvater unter den engen Voraussetzungen des §1615 l BGB Unterhalt verlangen. So zum Beispiel, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Davon zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater.

Frage: Mein Partner und ich denken über einen Partnerschaftsvertrag nach. Was muss dabei beachtet werden? Ist es empfehlenswert, das bei einem Notar zu machen oder reicht es, wenn wir beide unterschreiben?

Antwort: Ob ein Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss, hängt vom konkreten Inhalt ab. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung zum Beispiel, wenn darin Grundstücksübertragungen vorgesehen sind oder wenn Sie sich in Form eines Erbvertrages verbindlich gegenseitig zum Erben einsetzen wollen. In jedem Fall sollten Sie bei einem derartigen Vertrag rechtlichen Rat einholen.

Frage: Ich möchte mit meinem Freund ein Mehrfamilienhaus kaufen, sanieren und eine Wohnung selbst bewohnen. Wie können wir absichern, dass im Falle der Trennung jedem die Hälfte zusteht? Da ich selbständig bin, möchte ich, dass im Falle eines Scheiterns meiner Selbständigkeit niemand auf das Haus zugreifen kann.

Antwort: Wenn Sie beide das Haus jeweils als hälftige Miteigentümer erwerben, gehört sowohl Ihnen als auch Ihrem Partner jeweils die Hälfte des Hausgrundstücks, und zwar vor und nach einer Trennung. Für die Schulden, die Sie zusammen für den Erwerb und Sanierung des Hauses aufnehmen, haften Sie und Ihr Partner der Bank gegenüber aber im Regelfall beide in voller Höhe. Sofern Ihr Partner im Rahmen Ihrer Selbständigkeit "selbst nichts mit unterschreibt", haftet er mit seinem Anteil nicht für die Schulden aus Ihrer beruflichen Selbständigkeit, Sie mit Ihrem Anteil aber schon. Soll das vermieden werden, ist zu erwägen, ob nicht Ihr Partner von Anfang an das Hausgrundstück als alleiniger Eigentümer erwirbt und Sie in diesem Zuge nur eine Rechtsposition, auf die Gläubiger bei sachgerechter Gestaltung keinen Zugriff haben, z.B. ein entsprechend gestaltetes Wohnungsrecht. Darüber sollten Sie sich im Rahmen der Erwerbsplanung beraten lassen.

Frage: Mein Freund und ich haben ein gemeinsames Kind. Er ist erwerbstätig und ich bin derzeit Hausfrau, da ich unsere Tochter betreue. Wir sind jetzt in eine neue Wohnung gezogen. Den Mietvertrag hat er allein unterschrieben. Kann ich in den Mietvertrag eintreten?

Antwort: Ohne Einwilligung Ihres Freundes können Sie nicht als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden. Eine ganz andere Frage ist, wer Eigentümer der gemeinsam angeschafften Möbel ist. Dies ist in erster Linie eine Frage der Absprache beim Erwerb. Sind darüber keine ausdrücklichen Absprachen getroffen worden, gehören diese im Zweifel dem Partner, der die Möbel und Geräte von seinem Geld angeschafft hat. Bei Anschaffung vom Geld beider besteht im Zweifel Miteigentum.