Dürfen Eltern zu Hause bleiben?
Dürfen Eltern zu Hause bleiben, wenn ihr Kind an Schweinegrippe erkrankt ist oder die Einrichtung aufgrund der Schweinegrippe geschlossen wird, ohne dass das eigene Kind erkrankt ?
Wenn der Arzt bescheinigt, dass das erkrankte Kind zu Hause versorgt werden muss und eine andere Betreuung nicht gewährleistet werden kann, haben Eltern einen Anspruch auf zumindest unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Hierbei lohnt ein Blick in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen, da eine bezahlte Freistellung von der Arbeit vertraglich vereinbart werden kann.
Nach § 45 des fünften Sozialgesetzbuchs kann der Verdienstausfall im Fall der unbezahlten Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen mit Krankengeld ausgeglichen werden. Anspruch darauf besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Pro Elternteil werden bis zu zehn Arbeitstage gewährt, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern zahlt die Krankenkasse für 25 Tage pro Elternteil. Ist ein Elternteil nicht berufstätig, ist für den Verdienenden in der Regel kein Kinderkrankengeld vorgesehen.
Sollte das Kind selbst nicht erkrankt sein, die Einrichtung aber aufgrund der Schweinegrippe geschlossen haben, muss zunächst eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind gesucht werden. Wird diese nicht gefunden, darf ein Elternteil zu Hause bleiben. Die Eltern müssen auf Nachfrage durch den Arbeitgeber nachweisen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, in diesen Fällen den Lohn fortzuzahlen. Das Recht zur Abwesenheit ist aber zeitlich begrenzt. Fünf Tage Fernbleiben von der Arbeit sind unproblematisch. Darüber hinaus gehende Tage können aber zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen, so dass unbedingt Rücksprache mit ihm zu halten ist.