Erbrecht Dürfen Miterben einen Pachtvertrag abschließen?
Frage: Ich bin zu einem Viertel-Anteil Mitglied an einer Erbengemeinschaft. Dieser gehören einige Ackerparzellen. Die anderen Anteile verteilen sich auf zirka 50 Personen, einige davon leben in den USA. Seit der Wende wird der Grundbesitz ohne Pachtvertrag von einer Agrargenossenschaft genutzt. Die Agrargenossenschaft will mit mir einen Pachtvertrag abschließen. Benötige ich einen Erbschein? Oder kann ich meinen Viertel-Anteil allein verpachten? Muss ich das Grundstück vorher vermessen lassen?
Es antwortet Notar Klaus Mohnhaupt: Die Rechtslage in einer Erbengemeinschaft ist kompliziert. Ein Prinzip lautet: Alle Mitglieder der Gemeinschaft müssen gemeinsam handeln. Es gibt aber Einschränkungen. So kann über ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen, zum Beispiel eine Verpachtung, mit Stimmenmehrheit entschieden werden. Überstimmte Erbengemeinschaftsmitglieder sind dann zur Mitunterzeichnung des Pachtvertrages verpflichtet.
Das ist in der Praxis allerdings oft nur schwer durchsetzbar. Miterben gehört ein Nachlassgegenstand "zur gesamten Hand". Das heißt: Jeder Nachlassgegenstand gehört allen Miterben gemeinsam. Kein Miterbe kann verlangen, dass ihm ein bestimmter Teil des Nachlassgegenstandes zu Alleineigentum übertragen wird.
Natürlich können sich Miterben darauf einigen, das geerbte Grundstück vermessen und aufteilen zu lassen - aber ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Um Erbe zu werden, braucht man keinen Erbschein. Dritten gegenüber muss man jedoch nachweisen, dass man Erbe ist. Dieser Nachweis kann in vielen Fällen nur mit Hilfe eines Erbscheins geführt werden, der über einen Notar beim Amtsgericht beantragt werden kann.