Bildquelle Ein Foto geölscht, ein anderes nicht
Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Und zur Veröffentlichung bedarf es einer Einwilligung. Doch es gibt Unterschiede.
Der Vorsitzende des Anglervereins eines Dorfes in der Niederen Börde ehrte auf der Jahreshauptversammlung ein Mitglied, dem mit einem zwölf Kilogramm schweren Hecht der Fang des Jahres gelungen war. Dies berichtete die Volksstimme in Wort und Bild in ihrer Lokalausgabe und natürlich auch in der Online-Ausgabe.
Das abgebildete Vereinsmitglied fand das freilich nicht spaßig. „Ich bitte um die Löschung des Beitrags beziehungsweise des Fotos mit mir. Das Foto wurde ohne meine Einwilligung veröffentlicht. Zum Moment der Aufnahme war mir nicht bekannt, dass der Fotografierende ein Mitarbeiter der Volksstimme war“, schrieb er an den Leserobmann.
Die Redaktion ist der Aufforderung nachgekommen. Das hat einen einfachen Grund: Als Quelle des Fotos war „privat“ angegeben. Es stammte demnach nicht von dem Volksstimme-Kollegen, der den Bericht über die Jahreshauptversammlung des Vereins verfasste. Deshalb kann es durchaus sein, dass das abgebildete Vereinsmitglied in dem Glauben war, das Foto sei lediglich für die Vereinschronik gedacht. Und wer immer das Foto damals zur Bebilderung des Volksstimme-Artikels an die Lokalredaktion weitergab, hatte offenbar von dem Mann nicht die Zustimmung eingeholt.
Anders lag der Fall einer auf einem Foto in der Volksstimme abgebildeten Frau. Zu sehen waren Mitglieder des Röderhofer Kunstvereins, die in dessen Haus den Atelierwänden einen neuen Anstrich verpassten. Die beiden Abgebildeten hatten der Veröffentlichung des Fotos zugestimmt, was sowohl für die Print- als auch die Online-Ausgabe der Volksstimme galt. Deshalb wurde von der Redaktion die Aufforderung, im Online-Auftritt das Foto nachträglich zu löschen, abschlägig beschieden.
Denn nach der sogenannten Internet-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein Löschungsanspruch mit Blick auf online archivierte Veröffentlichungen (Text und/oder Bild) nur dann, wenn die Berichterstattung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung presserechtlich nicht in Ordnung war – was in dem Fall aber nicht zutraf.