1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Eine Mutter-Kind-Kur ist kein zusätzlicher Urlaub

Volksstimme-Telefonforum stößt auf große Leserresonanz / Auch Väter können einen Antrag stellen Eine Mutter-Kind-Kur ist kein zusätzlicher Urlaub

27.03.2013, 01:14

Die Mutter-Kind-Kur war das Thema des gestrigen Volksstimme-Telefonforums. Hier die meistgestellten Fragen an die Experten und deren Antworten.

Frage: Welches sind die Voraussetzungen für eine Mutter-Kind-Kur?

Antwort: Die Mutter-Kind-Kur ist eine stationäre Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzung ist immer, dass die Mutter aus medizinisch notwendigem Grund kurbedürftig ist und ihr das vom behandelnden Haus- oder Facharzt attestiert wird. Die Kur soll der Mutter aus Krankheit oder Erschöpfungszuständen heraushelfen. Dafür gibt es spezielle Kurkliniken mit besonderen Therapieangeboten.

Frage: Dürfen auch Väter den Antrag auf diese Kur stellen?

Antwort: Ja, die Kur gilt mit den gleichen Modalitäten und dem gleichen Leistungsangebot auch für Väter.

Frage: Weshalb fahren Mütter zu solcher speziellen Kur?

Antwort: Die häufigsten Erkrankungen, mit denen Frauen in Mutter-Kind-Kliniken aufgenommen werden, sind schwere Erschöpfungen, psychosomatische Erkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Atemwegserkrankungen sowie Adipositas.

"Für eine erfolgreiche Therapie braucht es in der Regel drei Wochen."

Frage: Ich fühle mich sehr schlapp, ausgepowert, bin nah am Wasser gebaut. Brauche ich eine Mutter-Kind-Kur?

Antwort: Häufig tragen Mütter die Hauptlast in der Familie. Viele sind mit dieser Situation überfordert. Die Folgen sind seelische und körperliche Beschwerden. Nicht selten werden hierdurch auch die Kinder krank. Der Teufelskreis nimmt seinen Anfang. Mit einer Mutter-Kind-Kur finden Sie den Ausweg aus Überlastung und Krankheit - durch Therapieangebote, die auf Sie zugeschnitten sind und eine Kinderbetreuung, bei der Sie sich entspannen können.

Frage: Gibt es die Mutter-Kind-Kur auf Verordnung?

Antwort: Ja! Wenden sie sich an eine Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände, dort werden Sie beraten und erhalten die Attestvordrucke, die Ihr Arzt ausfüllt. Oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Die Atteste für Ihre Kinder füllt Ihr Kinderarzt aus. Wenn Ihre Kinder nicht bei einem Kinderarzt in Behandlung sind, kann auch der Haus- oder Facharzt die Atteste ausfüllen.Kinder können in zwei Fällen zur Mutter-Kind-Kur mitgenommen werden. Erstens: Das Kind ist selbst behandlungsbedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit muss in einem ärztlichen Attest belegt werden. Und Zweitens: Das Kind kann zuhause nicht versorgt werden oder würde eine Trennung von der Mutter nicht verkraften. Auch dies muss in einem ärztlichen Attest belegt werden. In den Attesten müssen alle Erkrankungen, Beschwerden, Belastungssituationen und bisherigen Therapien aufgeführt sein. Wichtig: Je aussagekräftiger und ausführlicher Ihre Unterlagen sind, desto wahrscheinlicher ist eine Kostenzusage Ihrer Krankenkasse. Achten Sie deshalb darauf, dass die Atteste vollständig ausgefüllt werden und nichts vergessen wird, was zur Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Situation wichtig ist.

Frage: Wie lange dauert der Aufenthalt?

Antwort: Für erfolgreiche Therapien in einer Mutter-Kind-Kur brauchen Sie in der Regel drei Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit besteht die Möglichkeit auf Verlängerung. Diese wird während Ihres Aufenthaltes von der Klinik beantragt.

Frage: Ist ein Kur-Aufenthalt so etwas wie Urlaub?

Antwort: Nein! Eine Mutter-Kind-Kur ist kein Urlaub auf Krankenschein! Sie kommen zu uns, weil Sie Hilfe brauchen - und die bekommen Sie von Ärzten, Therapeuten und einem Team von qualifizierten Fachkräften, die sich um Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Kinder kümmern.

Frage: Mein Chef möchte, dass ich für meine Kur Urlaub nehme. Darf er das?

Antwort: Nach Artikel 10 Bundesurlaubsgesetz dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Sie müssen keinen Urlaub beantragen.

Frage: Wer bezahlt die Kur?

Antwort: Alle gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten voll. Die gesetzlich geregelte Zuzahlung beträgt zehn Euro je Kalendertag. Bei Erreichen der Zuzahlungsgrenze (zwei beziehungsweise ein Prozent des Jahreseinkommens) können Sie im Voraus von Ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Kinder sind immer von der Zuzahlung befreit. Die Fahrtkosten bezahlt ebenfalls Ihre Krankenkasse. Bei Fahrten zur stationären Vorsorge beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Bei Fahrten zur stationären Reha ist kein Eigenanteil zu entrichten.

Frage: Welche Krankenkasse ist zuständig?

Antwort: Wenn Sie selbst versichert sind, muss der Antrag an Ihre Krankenkasse gestellt werden. Sind Sie über Ihren Ehemann versichert, so geht der Antrag an dessen Krankenkasse. Privatversicherte müssen den Antrag an ihre Versicherung und gegebenenfalls die Beihilfestelle richten.

"Großeltern, die ihren Enkel ständig betreuen, können Antrag stellen."

Frage: Gibt es Mutter-Kind-Kuren auch für privat Versicherte?

Antwort: In der Regel können Sie bei einer privaten Krankenversicherung nur eine Mutter-Kind-Kur beantragen, wenn Sie dafür eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Dies sollten Sie auf jeden Fall im Vorfeld abklären. Und noch eine wichtige Information für privat Versicherte: Seit Januar 2004 sind Mutter-Kind-Kuren als Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig.

Frage: Meine Kinder sind vier und sechs Jahre alt. Kann ich sie zur Kur mitnehmen?

Antwort: Kinder können bis zum 12. Lebensjahr mitgenommen werden, sofern sie im gewohnten Umfeld nicht angemessen versorgt werden können. Bei der Anzahl gibt es keine Begrenzung.

Frage: Gibt es eine Übersicht der Kureinrichtungen für Mutter-Kind-Kuren, schwerpunktmäßig auch nach Krankheiten geordnet? Könnte ich die Kureinrichtung auswählen?

Antwort: Auf der Internetseite www.muettergenesungswerk.de finden Sie eine Liste der vom Müttergenesungswerk anerkannten Einrichtungen. Hier können Sie auch Behandlungsschwerpunkte beziehungsweise Krankheiten eingeben. Die Wahl der Kureinrichtung ist abhängig von der Indikation der Mutter beziehungsweise des Kindes. Sie hängt zudem davon ab, mit welchen Einrichtungen die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Welche das sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Frage: In welchen Abständen kann der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur gestellt werden?

Antwort: Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur kann alle vier Jahre gestellt werden, sofern das aus medizinischer Sicht notwendig ist. Sprechen wichtige medizinische Gründe dafür, kann in Ausnahmefällen eine Mutter-Kind-Kur auch in einem kürzeren Zeitraum notwendig werden. Das wird im Einzelfall geprüft.

Frage: Ich bekomme Arbeitslosengeld II. Welche Kosten kämen bei einer Mutter-Kind-Kur auf mich zu?

Antwort: ALG-II-Empfänger, die eine Kurmaßnahme benötigen, können ihren Eigenanteil von 220 Euro für eine dreiwöchige Kur auf zirka 90 Euro reduzieren. Voraussetzung ist, dass sie auf Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse pauschal die 90 Euro einzahlen - am besten bereits Anfang des Jahres. Damit wären sie für das gesamte Jahr von medizinischen Zuzahlungen befreit, also bei einer Kur beispielsweise auch von Zuzahlungen zu den Fahrtkosten.

Frage: Unser fünfjähriger Enkel lebt ständig in Pflege bei uns. Könnte ich als Oma auch eine Mutter-Kind-Kur beantragen?

Antwort: Ja. Wenn Sie als Großeltern Ihren Enkel ständig betreuen und er auch auf Dauer bei Ihnen wohnt, können Sie einen Antrag auf eine Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kur stellen. Das gilt, bis Ihr Enkel zwölf Jahre alt ist. Solch eine Kur gilt im Übrigen mit den gleichen Modalitäten und dem gleichen Leistungsangebot auch für Pflegefamilien mit Kindern bis zwölf Jahre.