Abwasser Einspruch gegen Gebühren einlegen
Zwei Verbände raten, gegen Altanschließer-Gebühren vorzugehen. Das Formular muss bis Jahresende bei den Abwasserbetrieben vorliegen.
Magdeburg (lg) l Viele Hauseigentümer in Sachsen-Anhalt erhielten in den vergangenen Wochen Rechnungen ihrer Abwasserbetriebe. Darin werden die Grundstücksbesitzer zur Kasse gebeten, die vor 1991 an einen Kanal angeschlossen wurden, für die Modernisierung des Netzes aber bisher noch nichts bezahlt haben. Neben dem Verband Haus und Grund rät auch der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), dagegen Einspruch einzulegen. Wichtig aber sei, dass der Einspruch noch bis zum 31. Dezember 2015 erfolge. Eine Begründung des Einspruches kann dann später nachgereicht werden. Zudem befreie der Einspruch nicht von der Zahlungspflicht. Bei jeder Zahlung aber solle „unter Vorbehalt“ auf dem Überweisungsträger vermerkt werden.Für die Einspruchsbegründung schlägt der VDGN folgende Formulierungshilfen vor:
● Es wird bestritten, dass die Beitragserhebung auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage beruht.
● Es wird bestritten, dass der Festsetzung eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde liegt.
● Es wird bestritten, dass die beitragsfähige Gesamtfläche zutreffend ermittelt worden ist.
● Nicht aufgeführt wurde, ob für die betreffenden Arbeiten etwaige Fördermittel verwendet und angerechnet wurden.
● Wir verwehren uns gegen das doppelte Kassieren für Leistungen, die bereits von uns erbracht wurden. Für den Hausanschluss haben wir bereits bezahlt und darüber hinaus seit 20 Jahren Gebühren.
● Wir bezweifeln, dass die erhobenen Herstellungsbeiträge dem Gleichheitsgesetz entsprechen.
● Des Weiteren bestreite ich die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung der Verjährung für die Beitragserhebung. Insbesondere bezugnehmend auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (AZ 1BvR 2457/08) und 12. November 2015 (AZ 1 BvR 3051/14) bezweifle ich, dass die Beitragsforderung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.