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Fall 3:Datenschutz Einwohnermeldeamt kann Adressen weitergeben

01.08.2011, 04:39

Es sei ja kein Problem mehr, vom Einwohnermeldeamt Adressdaten zu bekommen, hieß es Mitte Juli in einem Volksstimme-Beitrag über "Bankkarten in Gefahr", in dem Sparkasse und Polizei vor einer neuen Betrugsmasche warnten. Eva-Maria Giessing wurde richtig mulmig bei dem Gedanken, "dass unsere Daten in unbefugte Hände kommen können".

Ist das Einwohnermeldeamt wirklich berechtigt, auf Anfrage jeglicher Personen Adressdaten herauszugeben, wollte die Magdeburgerin wissen.

Beim Landesbeauftragten für Datenschutz wurde das bejaht. Grundsätzlich ist die Datenübermittlung durch Einwohnermeldeämter im Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Von Datenübermittlung ist immer dann die Rede, wenn die Behörde Daten des Melderegisters Dritten, also nicht der Person, deren Daten gespeichert sind, bekanntgibt. Eine besondere Form stellt die - kostenpflichtige - Melderegisterauskunft dar.

Nun kann aber nicht jedermann die Daten sämtlicher Bewohner zum Beispiel eines Straßenzuges abfragen. Aus dem Melderegister erfahren private Dritte - natürliche wie juristische Personen des Privatrechts - mit einer einfachen Melderegisterauskunft lediglich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift einer gesuchten Person, zu der sie der Meldebehörde Anhaltspunkte liefern müssen, um dieser eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person zu ermöglichen.. Eine erweiterte Melderegisterauskunft mit zum Beispiel Geburtsdatum, Familienstand oder Staatsangehörigkeit wird nur im besonders begründeten Einzelfall erteilt, wenn gegenüber der Meldebehörde ein berechtigtes Interesse glaubhaft nachgewiesen wird. Dann aber wird auch der Betroffene von Amts wegen erfahren, an wen seine Daten übermittelt wurden.

Auskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner werden nur erteilt, wenn "ein öffentliches Interesse" besteht. Wann genau das Interesse an einer sogenannten Gruppenauskunft öffentlich ist, definiert das Meldegesetz nicht, erlaubt aber, dass in solchen Fällen durchaus auch der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, Anschriften, der Tag des Ein- und Auszugs bzw. der Familienstand herangezogen werden können.

Konkret benannt wird vom Gesetz die Möglichkeit von Gruppenauskünften "in besonderen Fällen", etwa im Zusammenhang mit Wahlen oder Volksinitiativen, für Adressbuchverlage sowie - zu Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern - gegenüber Medien und kommunalen Vertretungen.

Neben der herkömmlichen schriftlichen Melderegisterauskunft räumt der Gesetzgeber auch den automatischen Abruf von Meldedaten über das Internet ein. Ein Abruf ist jedoch nur bei einfachen Melderegisterauskünften zugelassen. Dagegen kann man sich aber wehren und durch Widerspruch seine Personendaten für den automatischen Abruf sperren lassen. Einer schriftlichen Weiterleitung der Daten steht diese Art der Übermittlungssperre jedoch nicht entgegen, so die Datenschützer.

Nur in besonders begründeten Fällen, in denen durch Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen würde, können Betroffene bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre beantragen. Die schutzwürdigen Belange sind von Betroffenen in einem formlosen Antrag zu begründen und gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen. Entspricht diese dem Anliegen, gilt die Auskunftssperre nur bei Anfragen durch Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u.a. Behörden und Ämter erhalten mit Hinweis auf das Bestehen einer Auskunftssperre weiterhin die Personendaten. Eine solche Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.

Anders ist es bei den ebenfalls vom Gesetz eingeräumten Widersprüchen gegen die Weitergabe von Personendaten an die Presse sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften anlässlich von Alters- und Ehejubiläen oder an Adressbuchverlage, Träger von Wahlvorschlägen sowie Volksinitiativen und Volksbegehren. In diesen Fällen braucht die Auskunftssperre bei Beantragung nicht begründet werden und gilt bis auf Widerruf des Antragstellers. (goe)