Datenschutz Entbindung von Schweigepflicht erforderlich
Wer sich mit einem Anliegen an den Leserobmann wendet, muss ihn von der Schweigepflicht entbinden, damit er aktiv werden kann.
Die am 25. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinheitlicht EU-weit die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Sie enthält „Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten“ und „schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ (DSGVO Kapitel 1, Artikel 1).
Die Redaktion Leser-Obmann der Volksstimme ist natürlich auch in der Vergangenheit schon verantwortungsvoll mit den personenbezogenen Daten der Leserinnen und Leser umgegangen, die sich Hilfe suchend an ihre Zeitung wandten, wenn sie Probleme mit Behörden, Institutionen oder Unternehmen hatten. Gleichwohl wird mit dem Inkrafttreten der neuen DSGVO die Messlatte noch einmal höher gehängt. Zwingend erforderlich war und ist, dass derjenige, der mit Hilfe der Volksstimme ein Anliegen zum Beispiel gegenüber einer Krankenkrasse oder der Rentenversicherung voranbringen will, eine Erklärung über deren Entbindung von der Schweigepflicht und Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten seinen Unterlagen beifügt. Diese Schweigepflicht-entbindung kann in der Regel formlos erfolgen, die Erklärung muss aber neben den notwendigen Angaben auf jeden Fall die eigenhändige Unterschrift der/des Versicherten beziehungsweise der Antragstellerin/des Antragstellers tragen.
Aufwändiger ist allerdings die Schweigepflichtentbindung gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Sachsen-Anhalt. Diese hält – vom AOK-Bundesverband vorgegeben – ein Formular bereit, das auf zweieinhalb DIN-A4-Seiten penibel hinterfragt, welcher Journalist in welchem Zusammenhang und Umfang „Auskünfte und Informationen zum Zweck seiner/ihrer journalistischen Tätigkeit“ erhalten darf. Den Vordruck stellt die Redaktion Leser-Obmann gegebenenfalls per E-Mail oder Brief zur Verfügung.