Pflege-Tipp Entlastungsbetrag gibt es nur gegen Rechnungen
Wer einen Pflegegrad hat, bekommt Pflegegeld oder Sachleistungen. So weit, so klar - doch dazu gibt es noch mehr Unterstützung, die gerne vergessen wird: die Entlastungsleistungen.
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer zu Hause gepflegt wird, hat einen Anspruch auf sogenannte Entlastungsleistungen. Das ist ein Festbetrag in Höhe von 125 Euro für alle Pflegebedürftigen, unabhängig vom Pflegegrad. Einen gesonderten Antrag muss man dafür nicht stellen, wie die Verbraucherzentralen erklären.
Das Geld gibt es allerdings nicht im Voraus. Stattdessen müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen in Vorleistung gehen und dann die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Wer den Gesamtbetrag in einem Monat nicht ausgibt, kann den Rest auch später nutzen. Am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres verfällt der Anspruch aber.
Je nach Bedarf lässt sich der Entlastungsbetrag zum Beispiel für Tages- und Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege nutzen. Hinzu kommen je nach Bundesland verschiedene sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, zum Beispiel für Demenzkranke. Das sind unter anderem Sing- oder Bastelkurse, Bewegungsangebote und Alltagsbegleitung durch Ehrenamtliche - sei es zum Arzt oder einfach bei einem Spaziergang.
Unter Umständen lässt sich das Geld auch für ambulante Pflegeleistungen nutzen - zum Beispiel dann, wenn das gewährte Pflegegeld dafür nicht ausreicht. Uneingeschränkt geht das aber nur mit Pflegegrad 1. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegebedürftige oder Angehörige damit nur zusätzliche Leistungen finanzieren, Haushaltshilfe durch den Pflegedienst zum Beispiel, aber keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.