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Fahrten zwischen Filialen müssen bezahlt werden

14.10.2013, 01:12

Mainz (dpa) l Wird ein Arbeitnehmer an einem Tag in mehreren Filialen eingesetzt, gehört die Fahrtzeit von einer Geschäftsstelle zur nächsten mit zur bezahlten Arbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden.

In dem Fall hatte eine Frau geklagt, die im Einzelhandel arbeitete. Sie war dafür zuständig, Regale auf- und abzubauen sowie aufzufüllen. Dafür wurde sie am gleichen Tag in mehrere Filialen gefahren. Nachdem der Klägerin gekündigt wurde, forderte sie von ihrem Arbeitgeber Gehalt nach. Einen Teil der Forderungen begründete die Frau damit, dass der Arbeitgeber ihr die Fahrzeiten zwischen den Einsatzorten nicht vergütet habe. Die Richter gaben der Frau Recht.