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Nachwuchs ist krank Neue Regeln für Kinderkrankentage: Was Eltern jetzt sofort beachten müssen

Sind die Kinder krank und können nicht in Kita oder Schule gehen, müssen auch Eltern oft zu Hause bleiben. Wann sie Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, was seit 2024 neu ist: Wir beantworten diese und weitere Fragen.

Von Jessika Kliem Aktualisiert: 09.07.2024, 11:48
Wenn das Kind krank ist, müssen ihre Eltern oft der Arbeit fernbleiben. Beim Thema Kinderkrankengeld gilt es einiges zu beachten. 
Wenn das Kind krank ist, müssen ihre Eltern oft der Arbeit fernbleiben. Beim Thema Kinderkrankengeld gilt es einiges zu beachten.  Symbolfoto: dpa | Annette Riedl

Halle (Saale). - Ist der Nachwuchs krank, heißt das für berufstätige Eltern oft auch: Sie können nicht zur Arbeit gehen. Beschäftigte haben aber die Möglichkeit, "wenn das Kind eine nicht längere Zeitspanne als fünf Tage krank ist", eine bezahlte Freistellung vom Job zu beanspruchen.

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Kinderkrankentage: Neue Regeln bei Kinderkrankengeld und Freistellung

Allerdings nur, wenn die Anwendung des Paragrafen 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen worden sei, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür. Und dieser Ausschluss ist grundsätzlich durchaus möglich.

Arbeitnehmer sollten sich bei Krankheit des Kindes sofort beim Arbeitgeber melden.

Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin

Werden sie nicht bezahlt freigestellt, haben Eltern allerdings einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ihr Kind krank ist: die sogenannten Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld. Doch wie funktioniert das eigentlich? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Was sind Kinderkrankentage?

Kinderkrankentage sind Tage, an denen berufstätige Eltern von ihrer Arbeit freigestellt werden können, um sich um ihr krankes Kind zu kümmern. In Deutschland ist diese Regelung gesetzlich verankert.

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Welche Voraussetzungen müssen für Kinderkrankengeld erfüllt sein?

Laut AOK gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Es gibt im Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann.
  • Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss.
  • Ihr Kind hat noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet und ist demnach nicht älter als elf Jahre alt.
  • Ihr Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern zu?

Bis Ende 2023 durften gesetzlich krankenversicherte Eltern je Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern für nicht mehr als insgesamt 65 Arbeitstage. Zum Jahreswechsel wurde diese während der Corona-Pandemie erweiterte Bezugsdauer allerdings reduziert. Im Jahr 2024 sind es dann 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil.

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Wie viele Tage bekomme ich frei, wenn mein Kind krank ist?

Im Jahr 2024 gilt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann im Jahr maximal 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind erhalten. Einzige Voraussetzung: Das Kind muss gesetzlich versichert sein. Bei mehreren Kindern besteht maximal ein Anspruch auf 35 Tage pro Jahr. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Anzahl an Tagen pro Jahr.

Ist das Kinderkrankengeld abhängig vom Alter des Kindes?

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, existiert keine Altersgrenze.

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Kinderkrankengeld: Welche Regeln gelten für Alleinerziehende?

Alleinerziehende durften bis Ende 2023 für 60 Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld beantragen. 2024 sind es für alleinerziehende Versicherte dann 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern längstens 70 Arbeitstage.

Als alleinerziehend gilt der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Was ist mit den Privatversicherten beim Thema Kinderkrankengeld?

Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist ein Elternteil privat versichert, das andere Elternteil und das Kind gesetzlich, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für das gesetzlich versicherte Elternteil.

Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website erklärt.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern müssen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Um es zu erhalten, benötigen sie ein ärztliches Attest, das die Krankheit ihres Kindes bescheinigt – derzeit ab dem ersten Tag. Dies könnte sich aber in Zukunft ändern.

Tag 1 bis 15: Jedes Mal, wenn das Kind krank wird, erhalten die Eltern vom Arzt eine sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, im Volks­mund auch „Kinder­kranken­schein“ genannt. Darauf findet sich der Antrag auf Krankengeld. Diesen muss man mit den persönlichen Daten ausfüllen. Zum Schluss reicht man die Bescheinigung bei der Krankenkasse ein.

Ab 15 genommenen Tagen: Sind die Kinderkrankentage für das Kind aufgebraucht, können die Ansprüche des Partners übertragen werden - wenn diese noch nicht aufgebraucht sind. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss zustimmen. 

Ab dem 30 Tag: Sind alle Kinderkrankentage für das Kind ausgeschöpft, dann besteht kein weiterer Anspruch auf Kinderkrankengeld. In Absprache mit dem Arbeitgeber muss dann Urlaub beantragt werden. Eine weitere Option ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Wie erhalten Eltern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld

Der jeweilige Arzt schickt die Bescheinigung laut Techniker Krankenkasse per Post an die Eltern. Die Bescheinigung enthält demnach die "ärztliche Angabe zur Betreuung des erkrankten Kindes und außerdem Datenfelder, die von den Eltern ausgefüllt werden müssen". Damit dient die Bescheinigung als Antrag auf Kinderkrankengeld.

Wann muss ich dem Arbeitgeber Bescheid geben, dass mein Kind krank ist?

Das hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen nach einer Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mitgeteilt. Bedingung ist demnach, dass das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Nicht vergessen: „Arbeitnehmer sollten sich wie bei eigener Krankheit auch bei Krankheit des Kindes sofort beim Arbeitgeber melden“, empfiehlt Nathalie Oberthür.

Kann ich eine Kinderkrankmeldung telefonisch vom Arzt bekommen?

Seit dem 18. Dezember 2023 gilt: Wenn das Kind krank ist, können sich Eltern vom Arzt "kindkrank" schreiben lassen. Eltern können ärztliche Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, nun auch telefonisch und ohne Praxisbesuch bekommen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Krankenkasse berechnet den Betrag anhand des Gehalts der Beschäftigten. In der Regel beträgt es laut Bundesgesundheitsministerium 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wie flexibel dürfen Kinderkrankentage genommen werden?

Kinderkrankentage können auch für einzelne Tage genommen werden. Haben Eltern erkrankter Kinder die Möglichkeit, sich etwa bei der Kinderbetreuung abzuwechseln, oder haben sie an manchen Tagen eine anderweitige Kinderbetreuung für ihr erkranktes Kind, könnten sie ihre Kinderkrankentage beispielsweise nur an zwei von fünf Tagen in der Woche einsetzen.

Einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage sehe die gesetzliche Regelung allerdings nicht vor, schreibt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website.

Können Eltern auch halbe Kinderkrankentage nehmen?

Nein. Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Regelung sieht einen Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage nicht vor.

Können Eltern im Homeoffice Kinderkrankentage nehmen?

Ja. „Beschäftigte, die im Home-Office arbeiten, haben die gleichen Rechte, wenn Kinder krank sind, wie jene, die im Betrieb der Arbeit nachgehen müssten“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski.

Und das aus gutem Grund: „Auch wenn ich im Homeoffice bin, bin ich natürlich zur Arbeit verpflichtet“, so Markowski. Das heißt ihm zufolge auch: „So einfach mal schnell im Homeoffice das kranke Kind nebenbei zu betreuen, muss wohl überlegt sein.“

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit einem sogenannten Minijob sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Was gilt für Selbstständige beim Kinderkrankengeld?

Auch hier kommt es darauf an, ob Selbstständige freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sind Selbstständige privat krankenversichert, gelten für sie dieselben Regeln wie für alle privat Krankenversicherten. Unter Umständen gibt es Tarife, die ein Kranken­tagegeld für Kinder mit abdecken.

Wer hauptberuflich selbstständig ist und gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben hat (also erklärt hat, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll), hat Anspruch auf Krankengeld und kann so auch das erweiterte Krankengeld beantragen. Den Anspruch regelt das Sozialgesetzbuch.

Was gilt beim Kinderkrankengeld für Eltern in Kurzarbeit?

Auch Eltern, die gesetzlich versichert und in Kurzarbeit sind, können Kinderkrankengeld beantragen. Allerdings dürfen sie beide Leistungen nicht gleichzeitig beziehen.

Gibt es Kinderkrankengeld auch bei stationärer Aufnahme der Eltern?

Eltern haben laut der Techniker Krankenkasse auch Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem kranken Kind stationär aufgenommen werden.

Dann bestehe so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es sei keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage würden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.

Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.

Was tun, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?

Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Möglichkeit besteht nicht. Ist der Arbeitgeber desjenigen Elternteils, das seine Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, damit einverstanden, ist eine Übertragung aber möglich.