Alles Wichtige zu Trennung, Unterhalt, Zugewinn Jede Menge Geld nach einer Scheidung: Wem nach einem Ehe-Aus was zusteht
Anwältinnen für Familienrecht beantworten die wichtigsten Fragen zu Trennung, Unterhalt und Zugewinn in der Ehe beziehungsweise nach einer Scheidung.
Halle (Saale). - Am Lesertelefon ging es um das Thema Familienrecht. Unterhalt, Zugewinn, Immobilie: An den Telefonen haben die Rechtsanwältinnen Marie-Luise Merschky aus Halle, Olivia Goldschmidt aus Magdeburg und Sandra Baatz aus Naumburg die Fragen beantwortet.
Meine Frau und ich haben uns getrennt und möchten uns jetzt einigen. Sie soll auf den Kindesunterhalt verzichten und muss mir dafür keinen Ausgleich unser Vermögen betreffend zahlen. Können wir das im Scheidungstermin klären?
In einem Scheidungstermin geht es zunächst nur um die Scheidung an sich und um den Versorgungsausgleich, also die Teilung der erworbenen Rentenanwartschaften. Weitere Folgesachen werden nur auf Antrag verhandelt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine Einigung protokollieren zu lassen.
Es empfiehlt sich dann, das Gericht rechtzeitig vorab zu informieren. Bezüglich der von Ihnen gewünschten Regelung bestehen jedoch Bedenken. Im Gesetz ist festgelegt, dass auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden darf.
Mehr zum Thema: Mit und ohne Ehevertrag - Wem gehört nach der Scheidung was?
In Betracht kommt allenfalls eine Freistellungsvereinbarung, nach der sich Ihre Frau verpflichtet, Sie von der Kindesunterhaltsverpflichtung freizustellen. Hier müssen jedoch die Fakten hinreichend abgewogen werden.
Unterhalt im Scheidungsverfahren bei Selbstständigen
Ich möchte mich scheiden lassen. Wie wird der Unterhalt im Scheidungsverfahren berechnet? Auf welche Einkünfte kommt es bei mir als Selbstständigen an? Sind die vergangenen drei Jahre oder mehr zu beachten?
Das Gericht berechnet im Scheidungsverfahren nur auf Antrag den Unterhalt. Grundsätzlich ist beim Unterhalt für einen selbstständig Tätigen Auskunft zu erteilen über die vergangenen drei Jahre. Gibt es jedoch Schwankungen, etwa infolge der Corona-Jahre, kann auch ein längerer Zeitraum erheblich sein.
Meine Frau und ich haben eine Immobilie. Bezahlt habe in der Ehezeit nur ich die Kreditraten. Vorausschauend habe ich hinsichtlich des Anteiles meiner Frau als Bemerkung immer angegeben: „Eheliche Zuwendung“. Wem gehört jetzt die Immobilie?
Sie haben mitgeteilt, dass Sie beide zur Hälfte als Eigentümer eingetragen sind. Eine Trennung oder Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Es empfiehlt sich eine Einigung. Diese kann so aussehen, dass der Grundbesitz veräußert und der Erlös geteilt wird – oder ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt und diesen auszahlt.
Können sich die Miteigentümer nicht einigen, so sieht das Gesetz die sogenannte Teilungsversteigerung vor. Es handelt sich um eine Zwangsversteigerung auf Betreiben der Beteiligten. Grundsätzlich gilt in der Ehe der Grundsatz: „Wer zahlt, der zahlt.“ Eine Rückforderung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen. Es gibt jedoch Rechtsprechung zu „sogenannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten“. Nur großformatige Zuwendungen sind einer Rückabwicklung zugänglich. Zu prüfen wäre bei Ihnen dann auch, wie lange Sie die Immobilie gemeinsam bewohnt haben.
Meine Frau, von der ich mich getrennt habe, hat jetzt ein Kind geboren. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich wirklich der Vater bin. Was tun?
Sie gelten als Vater des Kindes, da Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet waren. Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte haben, welche die Annahme zulassen, dass das Kind nicht von Ihnen abstammt, würde die Möglichkeit bestehen, die Vaterschaft anzufechten. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre.
Trennung von Eltern: Fahrt zur Oma verbieten?
Mein Partner und ich haben uns nach der Trennung auf einen Umgang mit unserer gemeinsamen Tochter verständigt. Er fährt in dieser Zeit manchmal zu seinen Eltern. Kann ich das verbieten?
Der Ort des Umgangs wird grundsätzlich vom Umgangsberechtigten bestimmt. Geeignet für das persönliche Zusammensein ist von der Zweckrichtung des Umgangsrechts her in der Regel die Wohnung des Umgangsberechtigten, damit das Kind während des Umgangs den berechtigten Elternteil in dessen normaler Umgebung erleben darf. Der Umgang ist dabei aber nicht auf die Wohnung des Umgangsberechtigten beschränkt.
Wechselmodell bei gemeinsamen Kind nach Trennung
Ich habe einen 14-jährigen Sohn, der seit der Trennung von meinem Mann vor drei Jahren bei mir wohnt und den Vater alle 14 Tage Samstag bis Sonntag besucht. Nunmehr möchte mein Sohn zusammen mit seinem Vater das Wechselmodell und der Vater hat dazu einen Antrag vor Gericht gestellt. Das kann doch nicht sein, dass mir das Wechselmodell auferlegt wird?
Da das Kind seit drei Jahren ausschließlich bei Ihnen lebt, haben Sie abgeleitet das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn jedoch der Vater einen Antrag auf Erweiterung seines Umgangsrechtes bei Gericht gestellt hat, welcher im Ergebnis auf das Wechselmodell hinausläuft, so wird das Gericht diesen Antrag prüfen.
Aufgrund des Alters Ihres Sohnes hat dieser nach der jetzigen Rechtsprechung ein erhebliches Mitspracherecht. Wenn der Sohn bei seiner Anhörung nunmehr bekundet, von seinen beiden Elternteilen gleich betreut zu werden, dann wird das Gericht diesem Willen folgen. Es sei denn, der Vater beeinflusst den Kindeswillen sehr massiv – und dies kann mit einem Gutachten auch nachgewiesen werden.
Wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist
Im Zuge meiner Eheschließung habe ich mit meiner damaligen Ehefrau vor einem Notar einen Ehevertrag geschlossen. Dies liegt nunmehr 15 Jahre zurück und jetzt meint meine Frau, dass der damals geschlossene Vertrag sittenwidrig gewesen sei. Kann sie den Vertrag, obwohl er seit 15 Jahren besteht, noch angreifen?
Sofern eine Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages vorliegt, ist dieser von vornherein unwirksam. Das heißt, Ihre Frau könnte den Vertrag jetzt noch angreifen. Fraglich ist jedoch, ob nur eine Einzelvereinbarung unwirksam ist.
Dann könnte der Vertrag in seiner Gesamtheit in Grenzen aufrecht erhalten werden. Auf jeden Fall muss eine unangemessene Benachteiligung Ihrer Frau vorliegen, um überhaupt zur Sittenwidrigkeit zu kommen. Das Gericht nimmt dann eine Kontrolle des Einzelfalles vor.
Ich habe nach unserer Hochzeit meinem Mann die Hälfte meines Hauses übertragen und wir stehen nun je zur Hälfte im Grundbuch. Ist es möglich, die Haushälfte von meinem Mann zurückzufordern? Wie sieht es im Falle einer Ehescheidung aus?
Das Schenkungsrecht sieht ein Rückforderungsrecht nur vor, wenn Sie verarmt sind. Da Ihnen die andere Haushälfte gehört, wird dies zu verneinen sein. Für den Fall der Ehescheidung wird die Schenkung, die Sie an Ihren Mann vorgenommen haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Es findet eine Anrechnung statt, wenn der Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt. Dies ist jedoch eine komplizierte Berechnung, so dass Sie sich hier anwaltlichen Rat holen sollten.
Unterhalt trotz gemeinsamen Hauses?
Mein Mann hat sich von mir getrennt und ist aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Er ist der Meinung, obwohl er mehr verdient als ich, dass er mir keine Unterstützung zu zahlen hat, weil ich ja im Hause wohnen geblieben bin.
Wenn Sie kostenfrei in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus geblieben sind, keine Kreditverbindlichkeiten mehr auf dem Haus liegen, so kann in der Tat Ihnen beim Unterhalt ein im Trennungsjahr subjektiver Wohnvorteil zugerechnet werden. Das heißt, Ihnen wird nicht der wahre, objektive Wohnwert zugerechnet, sondern nur der Wert, den Sie verständlicherweise aufwenden würden, wenn feststeht, dass die Ehe gescheitert ist.
Wenn die Ehescheidung eingereicht ist, wird ab diesem Zeitpunkt als Wohnvorteil der objektive Marktwert herangezogen. Diesen müssen Sie sich dann anrechnen lassen. Sollte noch ein Kredit auf dem Haus liegen, dann ist die Berechnung wiederum eine andere.
Unterhaltspflicht nach Krankheit?
Inwiefern ist bei einem minderjährigem Kind der nichtbetreuende Elternteil unterhaltspflichtig, wenn er nach einer Genesung wieder erwerbstätig ist?
Gegenüber dem minderjährigen Kind, das sich noch in der Schulausbildung befindet und somit über kein eigenes Einkommen verfügt, obliegt dem nicht betreuenden Elternteil eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass der Elternteil sich unterhaltsrechtlich – gegebenenfalls auch fiktiv – ein vollschichtiges Einkommen auf Basis seiner Berufsausbildung und seiner beruflichen Vita anrechnen lassen muss.
In der Regel ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung eines Mindestunterhaltes verpflichtet. Es beträgt für Kinder bis fünf Jahre 355 Euro, für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahre 420 Euro und für Zwölf- bis 17-Jährige 520 Euro monatlich. Erst wenn drei Unterhaltspflichten bestehen und auch das fiktive Einkommen nicht für die Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts genügt, wird eine sogenannte Mangelberechnung vorgenommen.
Ist ein Anwalt beim Scheidungstermin erforderlich?
Wir sind seit acht Jahren verheiratet, haben keine Kinder und stehen kurz vor der Trennung. Wir wollen uns einvernehmlich einigen, da wir auch annähernd gleich verdient haben. Auch auf die Aufteilung von Rentenpunkten wollen wir verzichten. Geht das so einfach und müssen beide Ehegatten beim Scheidungstermin jeweils anwaltlich vertreten werden?
Es gibt laut Gesetz die Möglichkeit, dass beide Partner Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen. Er kann auch gänzlich ausgeschlossen werden, sofern dies nicht evident einen Ehepartner belastet. Wenn Sie annähernd gleich verdient haben und auch gleiche Anwartschaften erworben haben, ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs über eine notarielle Vereinbarung möglich.
Dann muss auch nur die antragstellende Seite im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein. Der Antragsgegner stimmt der Ehescheidung zu. Es wäre dann fair, wenn sich beide auch die Anwalts- und Gerichtskosten teilen.
Scheidung: Wer das Haus bekommt
Wir wollen uns nach 15 Jahren Ehe scheiden lassen. Es gilt die gesetzliche Regel der Zugewinngemeinschaft. Wir haben eine Immobilie erworben, die mit einem Restdarlehen belastet ist. Mein Mann steht im Grundbuch. Weitere Vermögenswerte bis auf jeweils gleichwertige Autos gibt es nicht. Auch zu Anfang unserer Ehe gab es keine Vermögenswerte. Welche vermögensrechtlichen Ansprüche habe ich?
Außergerichtlich oder im Scheidungsverfahren ist die Frage des Zugewinns für Sie als Ehefrau zu klären. Der Wert der Immobilie ist gegebenenfalls über ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Unter Abzug der zum Stichtag der rechtsgültigen Ehescheidung vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten ergibt sich somit seitens des Ehemanns der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn. Davon steht Ihnen als Ehefrau die Hälfte als Zugewinnanspruch zu. Grundsätzlich ist es ein Geldanspruch.